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FG Berlin Urteil vom 19.02.2002 - 5 K 5483/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, ob der Übernehmer von GmbH-Anteilen bereits wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein kann, wenn das Stimmrecht noch dem Veräußerer zusteht.

 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.02.2004; Aktenzeichen VIII R 28/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte bei der Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer für das Streitjahr dem Grunde nach zu Recht einen Veräußerungsgewinn in unstreitiger Höhe von 607.217 DM erfasst hat.

Von dem Stammkapital von 50.000 DM war dem Kläger ein Anteil von 50 v. H. als Treugeber wirtschaftlich zuzurechnen. Treuhänder war Herr ..., der auch den weiteren Geschäftsanteil an der ... hielt. Mit notariellem Vertrag vom 28. Oktober 1996 veräußerte Herr ... die Geschäftsanteile an der zu einem Kaufpreis von 1.500.000 DM, der mit einem Teilbetrag von 500.000 DM im Streitjahr und im Übrigen im Jahre 1997 fällig wurde. Die zugleich vereinbarte Abtretung der Anteile war bis zur Zahlung des Kaufpreises aufschiebend bedingt; mitveräußert wurde das Gewinnbezugsrecht ab dem 1. Januar 1996. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Ablichtung des Vertrages Bezug genommen. Die Käuferin der Geschäftsanteile, die ... veräußerte mit notariellem Vertrag vom 4. Dezember 1996 einen Geschäftsanteil von 22.500 DM an einen dritten Erwerber, Herrn .... Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Ablichtung des Vertrages Bezug genommen.

Nachdem zunächst am 28. Oktober 1996 der Geschäftsführer der ... GmbH, ..., unter Abberufung des Herrn ... zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- befreiten Geschäftsführer bestellt...

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