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FG Berlin Urteil vom 16.02.2000 - 6 K 4411/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerungsgewinn gewerbesteuerpflichtig?

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Änderung des § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG durch das StMBG führt nicht dazu, daß bisher nicht der Gewerbesteuer unterliegende Veräußerungsgewinne über die einkommensteuerrechtliche Fiktion, diese Veräußerungsgewinne als laufende anzusehen, gewerbesteuerpflichtig werden.

 

Normenkette

GewStG § 7; EStG § 16 Abs. 2 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.06.2004; Aktenzeichen VIII R 7/01)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Am Gesellschaftsvermögen der Klägerin war die ... GmbH (künftig ... GmbH) als Kommanditistin zu 70 % beteiligt. Die ... GmbH verkaufte diese Beteiligung zum 1. Januar 1995 an die ... GmbH & Co. KG (Künftig ... KG), an deren Gesellschaftsvermögen sie - ebenfalls als Kommanditistin - zu 50 % beteiligt war. Den Veräußerungsgewinn von 356.811 DM behandelte der Beklagte im angefochtenen Bescheid wegen dieser Beteiligung zur Hälfte als laufenden Gewinn.

Dagegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorträgt, der Gewinn müsse in vollem Umfang als Veräußerungsgewinn bei der Gewerbesteuer außer Ansatz bleiben.

Die gesetzliche Fiktion des § 16 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG), nach der ein Veräußerungsgewinn in dem Umfang als laufender Gewinn gelte, in dem auf der Seite des Veräußerers und des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer seien, ändere nichts am Charakter dieses Gewinns als Veräußerungsgewinn. Die einkommensteuerliche Fiktion wirke sich nicht auf die Gewerbesteuer aus. Veräußerungsgewinne gehörten aber von vornherein nicht zum Gewerbeertrag i. S. d. § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG).

Hätte der Gesetzgeber diese Fiktion auch auf die Gewerbesteuer erstrecken wollen, so h...

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