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FG Berlin Urteil vom 11.06.1997 - VI 57/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1981 bis 1985

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.02.1999; Aktenzeichen IV R 54/97)

 

Tenor

Im Wege des Zwischenurteils wird festgestellt,

1. daß abweichend von den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1982 und 1983 vom 2. Dezember 1983 und 18. Juli 1988 bzw. vom 18. Oktober 1985 und 3. Februar 1989 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 1994 die Einkünfte mit der Maßgabe festzustellen sind, daß die „Vorauszahlungsmittel” im Streitjahr 1982 i. H. v. 568 528,79 DM und im Streitjahr 1983 i. H. v. 626 697,00 DM zu passivieren sind,

2. daß abweichend von den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1981 bis 1983 vom 21. Juli 1982 und 18. Juli 1988 bzw. vom 2. Dezember 1983 und 18. Juli 1988 bzw. vom 18. Oktober 1985 und 3. Februar 1989 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 1994 die Einkünfte mit der Maßgabe festzustellen sind, daß Abschreibungen nach § 14 b Berlinförderungsgesetz –BerlinFG– auf Teile von Herstellungskosten nicht erst nach Beendigung aller Modernisierungsmaßnahmen, sondern auch bei einheitlicher Auftragsvergabe bereits nach Abschluß einzelner abgeschlossener Katalogmaßnahmen des § 14 b Abs. 3 BerlinFG zu gewähren sind, und

3. daß abweichend von dem geänderten Feststellungsbescheid für 1984 vom 31. März 1987 bzw. vom 3. Februar 1989 sowie abweichend von dem Feststellungsbescheid für 1985 vom 3. Februar 1989 jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 1994 die Einkünfte mit der Maßgabe festzustellen sind, daß die beantragten Abschreibungen nach § 14b BerlinFG erklärungsgemäß zu berücksichtigen sind.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil v...

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