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FG Berlin Urteil vom 11.04.2005 - 8 K 8101/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Nachversteuerung von in Österreich erzielten positiven Betriebsstätteneinkünften

Leitsatz (redaktionell)

Eine Hinzurechnung von Verlusten aus einer österreichischen Betriebsstätte, die in vorangegangenen Veranlagungszeiträumen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in Deutschland berücksichtigt worden sind, hat für den Veranlagungszeitraum 1994 nach § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG zu unterbleiben, da nach den Vorschriften des ausländischen Staates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht beansprucht werden konnte.

Normenkette

EStG § 2a Abs. 3 S. 3; EStG § 2a Abs. 3 S. 4; AuslInvG § 2 Abs. 1; DBA-Österreich Art. 24; EGV Art. 43 Abs. 1

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.11.2006; Aktenzeichen I R 45/05)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Nachversteuerung von in Österreich erzielten positiven Betriebsstätteneinkünften im Veranlagungszeitraum 1994 gemäß § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 (EStG a.F.).

Die Klägerin ist eine seit dem xx.xx.1978 in das Handelsregister (HRB xxxxx, AG Charlottenburg) eingetragene GmbH, deren Gesellschaftszweck der Betrieb eines Krankenheimes sowie die Einrichtung und der Betrieb von Alten- und Pflegeheimen im Sinne des Heimgesetzes ist.

In den Jahren 1982 bis 1994 betrieb die Klägerin auch ein Altenpflegeheim in Österreich. Bis einschließlich des Jahres 1990 erzielte sie in dieser Betriebsstätte folgende Verluste:

Jahr

Verlust in DM

1982

590.440,--

1983

494.314,--

1984

335.519,--

1985

186.529,--

1986

198.756,--

1987

217.532,--

1988

252.673,--

1989

155.349,--

1990

36.295,--

Summe:

2.467.507,--

Diese Verluste wurden auf Antrag der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Auslandsinvestitionsgesetz (AIG) bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für die Veranlagungszeiträume 1982 bis 1990 insoweit berücksichtigt, als die positiven inländischen Einkünfte mit den Verlusten aus der österreichischen Betriebsstätte verrechnet wurden.

Das österreichische Steuerrecht kannte bis einschließlich 1988 kein Verlustvortragsrecht für beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften. Erst mit dem Abgabenänderungsgesetz 1989 wurde der Verlustabzug für gewerbliche Betriebsstätten in Österreich eingeführt, und zwar auch für solche vor dem 31.12.1988 entstandenen Verluste, die in den vorangegangenen sieben Jahren entstanden waren. Nach § 102 Abs. 2 öEStG kann ein Verlustabzug allerdings nur insoweit beansprucht werden, als die Verluste der österreichischen Betriebsstätte das übrige Welteinkommen des unbeschränkt steuerpflichtigen Stammhauses übersteigen. Österreich lässt danach einen Verlustabzug nur subsidiär für den Fall zu, dass eine Verlustberücksichtigung im Stammhausstaat nicht möglich ist. Wegen der weiteren Einzelheiten zur österreichischen Rechtslage wird auf das zu den Akten gereichte Schreiben des Finanzamtes Klagenfurt vom 14.06.1994 verwiesen (Bl. 39 f. d.A.).

Die Klägerin verfügte in den Veranlagungszeiträumen 1982 bis 1990 über ausreichend inländische Einkünfte. Ein Verlustabzug in Österreich kann insoweit - was zwischen den Parteien unstreitig ist - von der Klägerin nicht beansprucht werden.

Im Zeitraum von 1991 bis 1994 erzielte die Klägerin in der österreichischen Betriebsstätte folgende Gewinne:

Jahr

Gewinn in DM

1991

107.441,--

1992

114.874,--

1993

222.529,--

1994

746.828,--

Summe:

1.191.672,--

Der Beklagte führte die Veranlagungen für die Jahre 1991 bis 1994 zunächst ohne Abweichung von den eingereichten Erklärungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch.

Im Jahre 1994 führte das Finanzamt Klagenfurt eine Betriebsprüfung bei der österreichischen Betriebsstätte durch (Veranlagungszeiträume 1990-1992). Der Betriebsprüfungsbericht vom 13.07.1994 enthält zur Frage der Möglichkeit des Verlustabzuges in Österreich folgende Ausführungen:

"Durch das Abgabenänderungsgesetz 1989 wurde das Verlustvortragsrecht für beschränkt Steuerpflichtige neu gestaltet. Demnach steht der Verlustabzug nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 (3) Z 1-3 öEStG dienen. Verluste können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen haben.

Da die österreichischen Betriebsstättenverluste von der deutschen Muttergesellschaft ausgeglichen wurden, steht diesbezüglich in Österreich kein Verlustvortragsrecht zu. Diese Feststellungen der Betriebsprüfung bestätigen, dass im vorliegenden Fall eine - wenn auch abstrakte - Möglichkeit des Verlustabzuges gegeben ist, die aus Gründen des Einzelfalles versagt wurde."

Nach Überprüfung der Rechtslage änderte der Beklagte unter dem 17.04.1997 die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheide gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), indem er die positiven österreichischen Betriebsstätteneinkünfte gemäß § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG a.F. hinzurechnete und insoweit eine Nachversteuerung der zuvor bei der inländischen Veranlag...

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