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FG Berlin Urteil vom 08.11.1999 - 8 K 8712/97 (veröffentlicht am 20.05.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerrate 1990 (Körperschaftsteuer)

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.01.2002; Aktenzeichen I R 48/00)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin für die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1990 entstandenen sog. Altkreditzinsen gewinnmindernd eine Rückstellung in ihrer Steuerbilanz auf den 31. Dezember 1990 hätte bilden dürfen.

Die Klägerin, eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 29. Juni 1990 für die Zeit ab 1. Juli 1990 gegründet und am 27. September 1990 in das Handelsregister eingetragen. Das Vermögen der Klägerin stammte aus einer Ausgliederung von Vermögen aus der … mit Sitz in …, die 100 v.H. der Gesellschaftsanteile der Klägerin hält. Die … war in allen hier in Betracht zu ziehenden Jahren ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Treuhandanstalt (künftig: THA) bzw. deren Nachfolgeorganisation, der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (künftig: BvS).

Zum 1. Juli 1990 stand die Klägerin noch in einer sog. Altkreditverpflichtung gegenüber der Deutschen Kreditbank AG, Berlin, in Höhe von: …. Die hier in Frage stehenden Zinsen in Höhe von … für das 2. Halbjahr 1990 wurden von der Klägerin unstreitig nicht bezahlt.

Mit Schreiben vom 25. September 1991 teilte die THA den Aufsichtsräten und Geschäftsleitungen der begünstigten Unternehmen, zu denen auch die Klägerin gehörte, folgendes mit: „Die Treuhandanstalt übernimmt für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1991 die Zinsen auf Altkredite endgültig für Unternehmen, an denen die Treuhandanstalt zu diesem Stichtag direkt oder indirekt beteiligt war.” Eine Ausgleichsforderung hat die THA diesbezüglich unstreitig zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Klägerin geltend gemacht.

Nachdem der Beklagte ein erste von der Klägerin im Wege der Selbstberechnung i. S. von §150 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) durchgeführte Körperschaftsteuerermittlung zur Steuerrate 1990 im Dezember 1992 unverändert zum Soll gestellt hatte, reichte die Klägerin im März 1995 eine geänderte Jahreserklärung 1990 ein, die der Beklagte hinsichtlich der Körperschaftsteuerberechnung ebenfalls unverändert zum Soll stellte. In ihrer korrigierten Jahreserklärung behandelte die Klägerin die fraglichen Zinsen in Höhe von DM als steuerfreie Einnahme, die sie wie außerdem bezogene Investitionszulagen in Höhe von … vom zuvor ermittelten Steuerbilanzgewinn wieder abzog.

In der am 25. Februar 1992 aufgestellten Bilanz zum 31. Dezember 1990 wurden die fraglichen Zinsen nicht passiviert (ebenso nicht in der Folgebilanz die bis zum 30. Juni 1991 angefallenen Zinsen). Wegen der im 2. Halbjahr 1991 entstandenen Zinsen … bildete die Klägerin dagegen eine Rückstellung in Höhe von …, die zum 31. Dezember 1992 auf … aufgestockt wurde. Für die Zeiträume 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 sowie 1. April 1993 bis zum 30. Juni 1994 zahlte die Klägerin insgesamt … Zinsen an die Bank.

Im September 1994 wurde die Kreditverbindlichkeit rückwirkend ab 1. Juli 1994 im Außenverhältnis zur Bank schuldbefreiend von der … übernommen und im Innenverhältnis in ein Gesellschafterdarlehen umgewandelt. Gleiches geschah im Verhältnis der … zur THA. Die entsprechende „Schuldübernahmeerklärung” der THA vom 12. September 1994 lautet auszugsweise wie folgt: „Unter der Voraussetzung, daß die … von der … [Klägerin] … I. mit schuldbefreiender Wirkung nebst kapitalisierten Zinsen rückwirkend zum 1. Juli 1994 übernimmt, übernimmt die Treuhandanstalt ebenfalls rückwirkend zum 1. Juli 1994 diese Altkredite …. von der [I. unter Bezugnahme auf die Umschuldungsvereinbarung vom 9. September 1994.” Aufgrund der Verpflichtung im Innenverhältnis wurde die Klägerin im Verrechnungswege von der … für das 2. Halbjahr 1994 noch mit … Zinsausgleich belastet.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 1994 verzichtete die THA auf die Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens gegenüber der … zum 31. Dezember 1994 gegen Besserungsschein. Mit Schreiben vom 19. Januar 1995 verzichtete die … rückwirkend zum 31. Dezember 1994 auf weitere Ausgleichzahlungen im Hinblick auf den übernommenen Altkredit. Am 11. April 1995 beschloß der Vorstand der BvS, daß die … aus dem Besserungsschein nicht in Anspruch genommen wird, wenn sie etwaige Jahresüberschüsse für 1994 bis 1996 thesauriert.

Im Anschluß an eine ab 11. Dezember 1995 durchgeführte Betriebsprüfung erließ der Beklagte einen auf §164 Abs. 2 AO 1977 gestützten Änderungsbescheid, mit dem die Körperschaftsteuer im Rahmen der Steuerrate 1990 unter Einschluß weiterer, hier nicht streitiger Gesichtspunkte auf 1.797.448 DM heraufgesetzt wurde. Streitig ist dagegen die Versagung einer steuermindernden Berücksichtigung der fraglichen Schuldzinsen, die der Beklagte mit einem Hinweis auf die Einstandspflicht der THA gemäß Art. 25 Abs. 7 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die He...

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