Entscheidungsstichwort (Thema)
Hörgeräteakustiker: Bildung einer Rückstellung für „Nachbetreuungsaufwand“
Leitsatz (redaktionell)
Ergibt sich aus den zwischen einem Hörgeräte-Akustiker und den Krankenkassen geschlossenen Verträgen, daß dieser zur Nachbetreuung hinsichtlich der verkauften Hörgeräte bereits im Jahr des Vertragsabschlusses verpflichtet ist, so besteht hinsichtlich des Nachbetreuungsaufwandes Passivierungspflicht.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; KStG § 47 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, wegen Ausübung des Gewerbes eines Hörgeräte-Akustikers für damit zusammenhängende künftige „Nachbetreuungsleistungen“ eine Rückstellung bilden zu dürfen.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt das Gewerbe eines Hörgeräte-Akustikers mit mehreren Filialen im Berliner Umland. Sie ist Mitglied der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker, die mit den Bundesverbänden der Orts-, Betriebs-, Innungs- und landwirtschaftlichen Kassen einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Hörhilfen an Anspruchsberechtigte der Krankenkassen abgeschlossen hat. Nach dem Rahmenvertrag wird die Vergütung durch die jeweilige Krankenkasse nach einer Höchstpreisliste für die alten und die neuen Bundesländer unmittelbar gegenüber der Klägerin vorgenommen. Ein Vertragsverhältnis entsteht ebenfalls nur zwischen der Klägerin und der betreffenden Krankenkasse. Mit dem jeweiligen Preis sind nicht nur das Entgelt für das Gerät, sondern auch die Garantieleistungen für 1 Jahr sowie sog. „Nachbetreuungsleistungen“ für einen Zeitraum von 6 Jahren abgegolten. „Normale“ Reparaturen fallen nicht unter den Begriff der Nachbetreuungsleistungen und werden von der Krankenkasse bei entsprechendem Anfall zusätzlic...