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FG Berlin Urteil vom 08.03.2005 - 7 K 7085/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Steuerfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Steuerfestsetzungen für den Gemeinschuldner sind nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter zu richten.

 

Normenkette

AO § 37 Abs. 2, §§ 122, 218 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1, §§ 87, 174

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der xxx GmbH -im Folgenden: Gemeinschuldnerin-, das am 1. Januar 2003 vom Amtsgericht xxx unter dem Geschäftszeichen xxx eröffnet wurde.

Am 11. Dezember 2002 reichte die Gemeinschuldnerin ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung Oktober 2002 beim Beklagten ein, nach der sich ausgehend von Umsätzen in Höhe von 402 696,00 € und Vorsteuer in Höhe von 43 636,85 € eine Umsatzsteuer von 20 794,68 € ergab. Am 7. Januar 2003 erließ der Beklagte einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid Oktober 2002, mit dem er die Umsatzsteuer auf ./. 171 805,53 € festsetzte und ein Guthaben in gleicher Höhe auswies. Dabei legte er abzugsfähige Vorsteuern in Höhe von 236 236,89 € zugrunde, obwohl er ausweislich des Eingabebogens und der beigefügten Anlage im Hinblick auf die seit dem 19. November 2002 angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung beabsichtigte, die in den Vormonaten gewährte Vorsteuer nach § 17 Umsatzsteuergesetz -UStG- um diesen Betrag zu berichtigen. Dem lag ein Vorzeichenfehler bei der Dateneingabe zugrunde. Der Bescheid bezeichnete die Steuerberaterin xxx , die bisherige Bevollmächtigte der Gemeinschuldnerin, als Bekanntgabeempfängerin und die "Firma xxx, xxx, xxx" als Adressatin. Der Bescheid wurde an Frau xxxxxx übersandt, die den Bescheid am 10. Januar 2003 an den Kläger weiterleitete. Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfuhr die Veranlagungsstelle des Beklagten erst am 22. Januar 2005.

Von dem im Bescheid vo...

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