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FG Berlin Urteil vom 06.10.2003 - 8 K 8844/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anerkennung der Verfolgung mildtätiger Zwecke durch eine Körperschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den Voraussetzungen, unter denen die steuerliche Freistellung einer Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG auch auf die Verfolgung mildtätiger Zwecke zu erweitern ist

 

Normenkette

AO § 53; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; EStG § 10b Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Im Streit ist, ob die steuerbegünstigte Freistellung der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz -KStGauch auf die Verfolgung mildtätiger Zwecke (§ 53 Abgabenordnung -AO-) zu erweitern ist.

Die mit Gesellschaftsvertrag vom ... von den Gesellschaftern ... und ... als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründete Klägerin übernahm die Trägerschaft für das Neubauvorhaben einer Werkstatt für Behinderte in ..., die sie seit der Fertigstellung führt.

Die Klägerin verfolgt nach § 2 des Gesellschaftsvertrages folgendes Ziel:

„Der Zweck der Gesellschaft ist ausgerichtet auf die Eingliederung geistig, körperlich oder seelisch behinderter Menschen im Sinne des Bundessozialhilfe-, des Schwerbehinderten- und des Arbeitsförderungsgesetzes. Für Menschen, die wegen ihrer Behinderung auf dem freien Arbeitsmarkt keine Beschäftigung finden, stellt die Gesellschaft Dauerarbeitsplätze sowie geeignete soziale Einrichtungen zur Verfügung.

Die Gesellschaft stellt hierzu insbesondere Werkstätten und Unterkünfte zur Verfügung.

Die Gesellschaft strebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk an."

Die Klägerin gab in ihrer Erklärung zur Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, bereits für 1996 an, sich von der Hilfsbedürftigkeit (§ 53 Nr. 1 und 2 AO) des von ihr betreuten Personenkreises überzeugt zu haben.

Der Beklagte erließ darauf...

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