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FG Berlin Urteil vom 01.09.2004 - 7 K 7523/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufrechnungserklärung des Finanzamts stellt verwaltungsrechtliche Willenserklärung dar

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Aufrechnungserklärung des Finanzamts stellt keinen Verwaltungsakt, sondern eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung dar, deren Wirksamkeit sich nach den aus dem Zivilrecht abgeleiteten Regelungen und Grundsätzen für die Wirksamkeit von Willenserklärungen richtet.

 

Normenkette

AO § 218 Abs. 2, §§ 226, 47

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.07.2005; Aktenzeichen VII R 70/04)

BFH (Urteil vom 26.07.2005; Aktenzeichen VII R 70/04)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx – nachfolgend: Insolvenzschuldnerin -. Der Beklagte hatte gegenüber der Insolvenzschuldnerin eine seit dem 15. Mai 2001 fällige Forderung aus einer Lohnsteueranmeldung für April 2001 in Höhe von 103 456,61 DM. Die Insolvenzschuldnerin meldete mit am 21. Juni 2001 beim Beklagten eingegangener Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Erstattungsanspruch aus Umsatzsteuer-Vorauszahlung für März 2001 in Höhe von ./. 3 973,80 DM an. Der zuständige Sachbearbeiter in der Veranlagungsstelle des Beklagten erteilte am 28. Juni 2001 die Zustimmung nach § 168 Abs. 2 Abgabenordnung – AO -.

Am Sonntag, den 1. Juli 2001, beschloss das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Hiervon erlangte die Vollstreckungsstelle des Beklagten am 11. Juli 2001 Kenntnis.

Unter dem 17. Juli 2001 veranlasste die Finanzkasse des Beklagten die Absendung einer maschinell gefertigten Umbuchungsmitteilung. Adressatin der Umbuchungsmitteilung war die Insolvenzschuldnerin. In der Mitteilung hieß es, mit Kontostand vom 17. Juli 2001 seien von Umsatzsteuer März ...

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