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FG Berlin Urteil vom 01.06.2001 - 10 K 6127/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der erzielten Einkünfte des Kindes zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes sind kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, wenn das Kind nach Abschluss der Ausbildung in dem ausgebildeten Beruf kurzfristig tätig wird, um eine Wartezeit bis zum Beginn der Ausbildung in einem neuen Beruf zu überbrücken.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 63 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für ihre am 31. Oktober 1976 geborene Tochter T Kindergeld von April bis Dezember 1998.

T befand sich von Oktober 1994 bis September 1997 in der Ausbildung zur Kinderkrankenschwester. Noch während der Ausbildungszeit bewarb sie sich im März 1997 auf einen Ausbildungsplatz als Physiotherapeutin und erhielt im Juni 1997 eine Ausbildungszusage ab April 1998. Nach Abschluß ihrer ersten Ausbildung war sie von Oktober 1997 bis März 1998 als Kinderkrankenschwester erwerbstätig. Planmäßig nahm sie im April 1998 ihre Ausbildung zur Physiotherapeutin auf.

Mit Bescheid vom 25. November 1998 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin, ihr Kindergeld für T zu gewähren, ab. Den Einspruch, der sich auf die Ablehnung ab April 1998 beschränkte, wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 1999 mit der Begründung zurück, die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahre 1998 hätten unter Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit von Januar bis März 1998 die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie bringt insbesondere vor, daß die Einkünfte und Bezüge ihrer Tochter T im Jahre 1998 unter der Einkommensgrenze gelegen hätten. Denn die im Rahmen der Erwerbstätigkeit vom Januar bis März 1998 erzielten Einkünfte seien ni...

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