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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.05.2013 - 5 K 3328/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aufrechnung mit Einkommensteuererstattungsansprüchen bei Freigabe eines Betriebs in der Insolvenz. Einkommensteuer keine von der Unternehmensfreigabe gem. § 35 Abs. 2 InsO betroffene Betriebssteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Anders als ein nach Freigabe eines Unternehmens i. S. d. § 35 Abs. 2 InsO nicht zur Insolvenzmasse rechnender und damit nicht dem Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unterliegender Umsatzsteuervergütungsanspruch gehört ein auf überzahlten Vorauszahlungen beruhender nachinsolvenzlicher Einkommensteuererstattungsanspruch zur Insolvenzmasse, da er nicht Bestandteil des Vermögens aus der vom Insolvenzschuldner ausgeübten selbstständigen Tätigkeit i. S. d. § 35 Abs. 2 InsO ist. Die Einkommensteuer ist keine Betriebssteuer.

 

Normenkette

AO § 226 Abs. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 35 Abs. 2; AO § 218 Abs. 2, § 47; BGB § 387; EStG § 37

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.11.2014; Aktenzeichen VII R 32/13)

 

Tenor

Der Abrechnungsbescheid vom 19. April 2010 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2010 dahingehend geändert, dass sich ein Guthaben i. H. v. 1.185,80 EUR ergibt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Herr B. war seit 2002 als Unternehmer tätig und erzielte jedenfalls im Jahr 2008 ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seine Ehefrau, mit der er zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, erzielte in diesem Jahr keine Einkünfte. Herr B. leistete an den Beklagten Einkom...

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