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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.01.2013 - 12 K 12056/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibung auf Darlehensforderungen der Muttergesellschaft gegen die US-amerikanische Tochtergesellschaft und Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG in der in den Jahren 2004 bis 2007 gültigen Gesetzesfassung wegen fehlender Besicherung der Darlehensforderungen der Muttergesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das einer ausländischen Tochtergesellschaft gewährte Darlehen ist – ob eigenkapitalersetzend oder nicht – als Geschäftsbeziehung i. S. des § 1 AStG a. F. in der in den Streitjahren 2004 bis 2007 geltenden Fassung anzusehen.

2. Einkünfte aus einer Darlehensgewährung sind im Rahmen des § 1 Abs. 1 AStG a. F. nicht nur insoweit zu prüfen, als dass die Konditionen der Darlehensbeziehung betroffen sind, sondern im Grundsatz ist auch die Substanz des Darlehens maßgeblich zu berücksichtigen. Im Rahmen der Prüfung des § 1 AStG a. F. ist daher bei der Frage, ob ein Darlehen unter (nicht) fremdvergleichskonformen Bedingungen gewährt wurde, die (fehlende oder unzureichende) Besicherung des Darlehens als Bedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG a. F. zu berücksichtigen.

3. Der Teilwert einer Forderung wird durch die Zahlungsfähigkeit und die Zahlungswilligkeit des Schuldners sowie durch ihre Verzinslichkeit beeinflusst. Allein aus der bilanziellen Überschuldung des Schuldners kann nicht auf die Wertlosigkeit einer gegen diesen gerichteten Forderung geschlossen werden, sondern hieraus kann lediglich eine mangelnde Realisierbarkeit am Bewertungsstichtag abgeleitet werden. Ist die Erfüllung der Forderung nach den am Bewertungsstichtag vorliegenden Umständen (Vermögensverhältnisse, Zahlungsfähigkeit des Schuldners) zweifelhaft, bestimmt sich ihr Teilwert danach, in welchem Umfang der Ausfall der Forderung mit einiger Wahrscheinlichkeit droht.

4. Auf die Darlehensforderungen der inländischen Muttergesesellschaft gegen die bilanziell überschuldete US-amerikanische Tochtergesellschaft sind Teilwertabschreibungen vorzunehmen, wenn u. a. die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung der Tochtergesellschaft negativ ist, die Rückführung der Darlehensbeträge dadurch unwahrscheinlich wird, die Darlehensforderungen praktisch uneinbringlich sind und die bilanzielle Überschuldung kontinuierlich ansteigt. Die vom Finanzamt als „Konzernrückhalt” gewertete Erklärung, die Tochtergesellschaft weiter unterstützen zu wollen, ändert daran nichts.

 

Normenkette

AStG a.F. § 1 Abs. 1, 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; KStG § 8 Abs. 1; GewStG § 7 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2014; Aktenzeichen I R 23/13)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die in den Jahren 2004 bis 2007 (Streitjahre) gemäß § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) in der in den Streitjahren anzuwendenden Fassung (a. F.) erfolgte Hinzurechnung der Wertberichtigung bzw. Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen.

In den Streitjahren war die damals unter A. Familien GmbH firmierende Klägerin zu 95 % an der B. GmbH beteiligt. Mit Verschmelzungsvertrag vom 29. August 2008 wurde die B. GmbH rückwirkend zum 31. Dezember 2007 auf die Klägerin verschmolzen. Die B. GmbH wiederum war Alleineigentümerin der A. International GmbH, mit der ein Ergebnisabführungsvertrag bestand.

Im Jahre 2000 wurde zur Erschließung des US-amerikanischen Marktes – zunächst als „Joint Venture” unter Beteiligung eines israelischen Partnerunternehmens – die C. & Co. Inc. mit Sitz in Chicago, USA, gegründet. Gesellschafter waren die A. International GmbH zu 60 % und das israelische Unternehmen zu 40 %. Die C. & Co. Inc. wurde mit Kapital i. H. v. insgesamt 510.000 US-Dollar ausgestattet („Common stock” i. H. v. 160.000 US-Dollar sowie „Additional paid-in capital” i. H. v. 350.000 US-Dollar). Zu Beginn ihrer Tätigkeit gewährte das Bankhaus D. der C. & Co. Inc. ein Darlehen i. H. v. knapp 1.500.000 US-Dollar, das die Gesellschafter der C. & Co. Inc. durch Bürgschaften absicherten. Zum 31. Dezember 2003 wies die Bilanz der C. & Co. Inc. einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i. H. v. 951.249 US-Dollar auf. Im Jahr 2004 kam es dann zur Auflösung des Joint Ventures mit dem israelischen Unternehmen, so dass die A. International GmbH ab dem 30. Juni 2004 alleinige Gesellschafterin der C. & Co. Inc. wurde. Daraufhin stellte das Bankhaus D. das der C. & Co. Inc. gewährte Darlehen fällig. Da diese nicht in der Lage war, das Bankdarlehen zu bedienen, zahlte die B. GmbH auf die Darlehensforderung des Bankhauses D.. Zum 31. Dezember 2004 wies die Bilanz der C. & Co. Inc. sodann einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i. H. v. 454.046 US-Dollar auf, der zum 31. Dezember 2005 auf 1.593.193 US-Dollar, zum 31. Dezember 2006 auf 2.517.823 US-Dollar und zum 31. Dezember 2007 auf 3.541.896 US-Dollar anwuchs.

In den Streitjahren gewährte die A. International GmbH ihrer US-amerikanischen Tochtergesellschaft mit 5 % jährlich verzinste, ...

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