rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Realisation eines Spekulationsverlusts bei Ratenzahlung des Veräußerungspreises erst in dem Veranlagungszeitraum, in dem die letzte Rate vereinnahmt wird
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Regelung in § 23 Abs.3 EStG ist eine eigenständige, das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG durchbrechende Vorschrift. Sie hat zur Folge, dass vor dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung angefallene, mit dem Spekulationsgeschäft wirtschaftlich zusammenhängende Aufwendungen – ebenso wie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten – erst in dem Veranlagungszeitraum abziehbar sind, in dem der Veräußerungserlös aus dem Spekulationsgeschäft zufließt.
2. Fließt der Veräußerungserlös in mehreren Raten gestreckt über mehrere Veranlagungszeiträume zu, sind sämtliche Ausgaben, die bereits angefallen oder sicher voraussehbar sind, schon im ersten Jahr, in dem eine Ratenzahlung erfolgt, mit dem erhaltenen Teilerlös zu verrechnen. Ein etwa verbleibender Ausgabenüberschuss ist in den Folgejahren von den weiteren Teilerlösen abzusetzen. Ein Veräußerungsverlust realisiert sich daher erst in dem Veranlagungszeitraum, in dem die letzte Rate vereinnahmt wird.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 06.12.2016; Aktenzeichen IX R 18/16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gegen das Urteil wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Verteilung des Verlusts aus Veräußerungsgeschäften nach § 23 Einkommensteuergesetz – EStG – im Jahr 2007.
Die Klägerin ist eine 1995 gegründete Grundstücksgemeinschaft. Mit Vertrag vom 15.9.1998 erwarb die Klägerin die hälftigen Anteile an zwei zusammenhängenden, insgesamt 3089 m² großen Grundstücken in L… (Flurstücke 286a...