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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.01.2019 - 4 K 4165/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erste Tätigkeitsstätte einer im Außendienst tätigen Mitarbeiterin des Ordnungsamts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 9 Abs. 4 EStG in der ab 2014 geltenden Fassung tritt bei Vorliegen einer dauerhaften arbeits- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung das konkrete Gewicht der an dieser Einrichtung ausgeübten Tätigkeit zugunsten der arbeitgeberseitigen Zuordnung in den Hintergrund. Nur wenn der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte kraft dauerhafter Zuordnung im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG hat, ist auf die in § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG genannten quantitativen Merkmale abzustellen.

2. Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeits- oder dienstrechtlich dauerhaft zugeordnet, ist es unerheblich, in welchem Umfang er seine berufliche Tätigkeit an dieser oder auch anderen Tätigkeitsstätten ausübt.

3. Im Streitfall genügte es für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte einer im Außendienst tätigen Mitarbeiterin des Ordnungsamts, dass sie vom Arbeitgeber einer bestimmten Dienststelle zugeordnet war, an der sie täglich und fortlaufend tätig wurde, selbst wenn es sich bei den an der Dienststelle zu erledigenden Aufgaben im Vergleich zu der außerhalb des Dienstgebäudes im Außendienst ausgeübten Tätigkeit um untergeordnete und weniger Zeit beanspruchende Tätigkeiten handelte.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 4, 4a S. 2 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.07.2021; Aktenzeichen VI R 9/19)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen und weiteren Reinigungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des...

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