rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine nachträglichen Anschaffungskosten aufgrund verlorener Gesellschafterdarlehen nach Inkrafttreten des MoMiG. Nachweisanforderungen hinsichtlich des Bestehens und der Höhe krisenbestimmter Gesellschafterdarlehen
Leitsatz (redaktionell)
1. Seit Inkrafttreten des MoMiG führen verlorene Gesellschafterdarlehen grundsätzlich nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Kapitalbeteiligung (Anschluss an BFH, Urteil v. 11.7. 2017, IX R 36/15). Der Senat folgt dem BFH jedoch nicht hinsichtlich der übergangsweisen Weiteranwendung des alten Rechts.
2. Den Nachweisanforderungen hinsichtlich des Bestehens und der Höhe krisenbestimmter Gesellschafterdarlehen genügt es nicht, allein die Liquidationsbilanz vorzulegen, aus der sich ein bestimmter Saldo eines bestimmten Kontos der Buchführung ergibt.
3. Die zum Nachweis vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen (im Streitfall Buchführungsunterlagen, namentlich Konten, sowie Jahresabschlüsse) können nur generell auf Plausibilität und Seriosität daraufhin geprüft werden, dass der Darlehensbestand dann insgesamt an- oder abzuerkennen ist; eine Berücksichtigung lediglich von plausibel gemachten Teilbeträgen kommt nicht in Betracht.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 4; GmbHG § 32a
Nachgehend
BFH (Urteil vom 02.07.2019; Aktenzeichen IX R 13/18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Liquidationsverlusts gemäß § 17 Abs. 4 EStG bei Auflösung einer GmbH. Den Verlust des Stammkapitals hat das Finanzamt – FA – im Streitjahr 2012 anerkannt, jedoch sind steuerliche Berücksichtigung und ggf. Höhe des Verlustes eines Darlehens in Form eines über die Jahre in der Bu...