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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.04.2012 - 12 K 12179/09, 12 K 12177/10, 12 K 12177/10, 12 K 12179/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rückgängigmachung der Teilwertabschreibung einer vom Landgericht abgelehnten und erst vom Berufungsgericht rechtskräftig anerkannten Forderung. Keine rückwirkenden bilanziellen Folgen eines erst vom Berufungsgericht angenommenen Treuhandverhältnisses. Zeitliche Streckung der Verlustnutzung nach § 10d Abs. 2 EStG 2004 und § 10a GewStG 2004 grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 20/25)

Leitsatz (redaktionell)

1. Wurde eine streitige Forderung einer GmbH aus einem Kooperationsvertrag bestritten und auch erstinstanzlich vom zuständigen Landgericht abgelehnt, muss ungeachtet der Einlegung einer Berufung gegen dieses Urteil in der Bilanz für dieses Wirtschaftsjahr eine Teilwertanschreibung auf die Forderung vorgenommen werden. Wertet das Berufungsgericht zwei Jahre später die Kooperationsvereinbarung als Treuhandvereinbarung und erkennt es deswegen rechtskräftig die streitige Forderung der GmbH an, so muss diese im Wege der Wertaufholung die Forderung wieder gewinnerhöhend aktivieren. Eine nachträgliche Rückgängigmachung der zuerst vorgenommenen Teilwertabschreibung unter dem Gesichtspunkt der Wertaufhellung kommt nicht in Betracht, wenn das für die GmbH positive Urteil des Berufungsgerichts erst zu zu einem Zeitpunkt bekannt wird, zu dem einjährige Frist zur ordnungsmäßigen Bilanzerstellung für das Geschäftsjahr der Teilwertabschreibung schon abgelaufen ist.

2. Das vom Berufungsgericht nachträglich angenommene Treuhandverhältnis kann bilanziell steuerlich nicht rückwirkend berücksichtigt werden, wenn u.a. nicht zweifelsfrei erkennbar war, dass die GmbH als Treuhänderin und nicht auf eigene Rechnung tätig war und wenn das vermeintliche Treugut (hier: Grundstücke) in der Bilanz der GmbH au...

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