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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.01.2017 - 3 K 3179/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnungsfortschreibung eines Grundstücks. Herleitung des materiell richtigen Grundsteuermessbetrags aus dem Einheitswert

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Falle einer bloßen Zurechnungsfortschreibung eines Grundstücks gelten die früheren Feststellungen zu Art und Wert gem. § 182 Abs. 2 S. 1 AO auch gegenüber dem neuen Eigentümer weiter, obwohl dieser nicht Adressat des früheren Einheitswertbescheids war.

2. Da nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 1 GrStG bei der Neuveranlagung der Grundsteuermessbetrag auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festgesetzt (nicht: fortgeschrieben) wird, ist er aus dem Einheitswert materiell richtig, ohne Bindung an Haupt-, Nach- oder Neuveranlagungen auf frühere Stichtage, herzuleiten.

 

Normenkette

AO § 182 Abs. 2, § 184 Abs. 1 S. 4; GrStG § 17 Abs. 1, § 41; BewG §§ 19, 22

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.02.2020; Aktenzeichen II R 10/17)

 

Tenor

Der Grundsteuermessbescheid – Neuveranlagung auf den 01.01.2015 – vom 20.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.07.2016 wird dahingehend geändert, dass der Grundsteuermessbetrag 324,97 EUR beträgt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bedeutung der sog. „dinglichen Wirkung” (§ 182 Abs. 2 i. V. m. § 184 Abs. 1 Satz 4 Abgabenordnung – AO –) eines Grundsteuermessbescheids im Zusammenhang mit einer Neuveranlagung nach Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts und um die Steuermesszahl gemäß § 41 Grundsteuergeset...

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