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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.11.2010 - 7 K 1993/06

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung des Gewerbeertrags durch i. R. d. Vorbereitungshandlungen vor Aufnahme des eigentlichen Geschäftsbetriebs anfallende Aufwendungen einer unter § 7 S. 2 GewStG 2003 fallenden Personengesellschaft

Leitsatz (redaktionell)

1. Durch die Einführung des § 7 S. 2 GewStG in der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.7.2002 (StBAÄG, BGBl I 2002, 2715) weicht der Gesetzgeber von der bis dahin geltenden Rechtslage ab, wonach Abwicklungsgewinne und Anteilsveräußerungen von Personengesellschaften, auch soweit an ihnen keine natürlichen Personen und/oder ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt waren, dem Grunde nach nicht der Gewerbesteuer unterlagen.

2. Daher ist es auch umgekehrt geboten, dass Personengesellschaften, die § 7 S. 2 GewStG 2003 unterliegen, anders als vor der Einführung von § 7 S. 2 GewStG 2003 die im Zuge der Aufnahme des Geschäftsbetriebs entstehenden Betriebsausgaben auch gewerbesteuerlich ertragsmindernd berücksichtigen dürfen.

Normenkette

GewStG 2003 § 7 S. 2

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.08.2012; Aktenzeichen IV R 54/10)

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23. November 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2006 verpflichtet, einen vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2003 in Höhe von 107.687,– EUR festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war erforderlich.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, sofern d...

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