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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.05.2013 - 1 K 1074/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Verstoß des Luftverkehrsteuergesetzes gegen Verfassungsrecht auch bei EU-Rechtswidrigkeit der Verpflichtung ausländischer Luftfahrtunternehmen zur Benennung eines steuerlichen Beauftragten keine Aufhebung der von diesem Beauftragten abgegebenen Anmeldung zur Luftverkehrsteuer Ausnahmen von der Luftverkehrsteuer keine staatlichen Beihilfen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Luftverkehrsteuergesetz ist in formeller wie in materieller Hinsicht verfassungsgemäß.

2. Bei der Luftverkehrsteuer handelt es sich weder um eine offene noch um eine verdeckte Verbrauchsteuer; sie verstößt insoweit weder direkt noch indirekt gegen die Verbrauchsteuersystemrichtlinie 2008/118/EG (Systemrichtlinie).

3. Auch wenn die in §§ 8, 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 LuftVStG (in der Fassung des Gesetzes vom 9.12.2010) enthaltene Verpflichtung für alle Luftverkehrsunternehmen, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland haben, einen steuerlichen Beauftragten zu benennen, und die damit im Zusammenhang stehende dingliche Haftung des Eigentümers oder Halters des Flugzeuges oder Drehflüglers gegen die Grundfreiheiten des AEUV verstoßen würden, kann dies nicht zu einer Aufhebung der als Steuerfestsetzung wirkenden Steueranmeldung zur Luftverkehrsteuer führen, da bei einem Verstoß gegen die Grundfreiheiten lediglich die Pflicht der Steuerschuldnerin entfiele, einen steuerlichen Beauftragten nach § 8 LuftVStG zu bestellen, ihre Steuerpflicht gleichwohl bestehen bliebe und sie daher in jedem Fall verpflichtet wäre, eine Steueranmeldung gemäß § 12 LuftVStG in eigener Sache abzugeben.

4. Ein etwaiger Verstoß der Verpflichtung zur Bestellung eines steuerlichen Beauftragten gegen die Grundfreiheiten kann sich auch nicht zugunsten des Beauftragten auswirken, wenn sich dieser frei...

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