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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.09.2009 - 6 K 1145/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlust der wirtschaftlichen Identität und Untergang des vorhandenen Verlustvortrags einer GmbH bei einem Zeitraum von 12 bis 18 Monaten zwischen der Anteilsveräußerung, der Zuführung neuen Betriebsvermögens und der Aufnahme eines Geschäftsbetriebs in einer anderen Branche

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 2 KStG 1991 setzt u. a. voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Es genügt nicht, wenn die einzelnen Teilschritte, derer es nach § 8 Abs. 4 S. 2 KStG 1991 bedarf, um das Fehlen der wirtschaftlichen Identität beispielhaft zu belegen, lediglich unverbunden und zufällig nebeneinander stehen. Ein sachgerechtes Normverständnis verlangt vielmehr eine Beherrschung des Geschehensablaufs durch die beteiligten (alten und neuen) Anteilseigner nach Maßgabe eines Gesamtplans (Anschluss an BFH v. 14.3.2006, I R 8/05, mit dem das im 1. Rechtszug ergangene Urteil des FG des Landes Brandenburg v. 17.8.2004, 2 K 2411/03 aufgehoben worden ist).

2. Ein sachlicher Zusammenhang ist nicht stets anzunehmen, wenn Anteilsveräußerung und Zuführung neuen Betriebsvermögens innerhalb eines Zwei-Jahres-Zeitraums erfolgen (gegen BMF v. 2.8.2007, IV B 7-S 2745/0, 2007/0337332), der Sachzusammenhang ist vielmehr nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen. Ein relativ kurzer Zeitraum von 12 bis 18 Monaten zwischen der Anteilsveräußerung und der Zuführung neuen Betriebsvermögens im Zuge eines Branchenwechsels spricht indiziell für das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs, wenn nach der Anteilsveräußerung keine weiteren maßgeblichen externen Ursachen hinzukommen sind, die den Schluss zuließen, dass die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs mit überwiegend neuem Betriebsvermögen auf einem neuen, nach der Anteilsübertragung getroffenen Willensentschluss der Beteiligten beruhte.

3. § 8 Abs. 4 KStG 1991 ist angesichts seines eindeutigen Wortlauts sowohl auf konzerninterne Restrukturierungen als auch auf innerfamiliäre Übertragungen anzuwenden.

 

Normenkette

KStG 1991 § 8 Abs. 4 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.07.2010; Aktenzeichen I B 168/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin geht aus der B. mbH hervor, deren Unternehmensgegenstand der Handel und Verkauf von… aller Art sowie der Betrieb eines … war. Die B. mbH wurde am … Juni 1992 errichtet; alleinige Gesellschafterin war zunächst die C. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter Herr D. war. Geschäftsführer der B.mbH war Herr D., der zugleich Inhaber einer Firmengruppe war, zu der auch die F.Bau GmbH gehörte, zu deren Unternehmensgegenstand u. a. eine Dachklempnerei gehörte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Struktur der Unternehmensgruppe verweist der Senat auf die Anlage I zum Schriftsatz der Klägerin vom … Oktober 2006 (Bl. 22 d.A.).

Am … Januar 1993 übertrug die C. GmbH 25 % ihrer Beteiligung an der Klägerin auf Frau E., die mittlerweile verstorbene Ehefrau des Herrn D.. Nachdem die C. GmbH die verbliebenen 75 % ihrer Beteiligung an der Klägerin am … Dezember 1994 ebenfalls auf Frau E.übertragen hatte, wurde diese alleinige Gesellschafterin der Klägerin.

Am 22. Mai 1996 übertrug Frau E.durch Schenkung die Hälfte ihrer Beteiligung an der Klägerin auf ihren Ehemann, Herrn D.. Am selben Tage änderte die Klägerin ihre Firma in „… Dachklempnerei GmbH”. Zugleich änderte sie den Unternehmensgegenstand, indem sie sich nunmehr mit der Ausführung von Dachklempnerarbeiten, insbesondere durch das Anbringen bzw. die Installation von Dachrinnen, Fallrohren, Schornsteineinfassungen und Falzdächern sowie mit der Reparatur derselben samt Gerüstbauarbeiten befasste. Weiterhin kündigte die Klägerin ihre Geschäftsräume in der Parkstraße 14 in Hennigsdorf „wegen Geschäftsaufgabe” zum … Februar 1996. Die Klägerin bezog im April 1996 neue Geschäftsräume in der … Straße … in ….

Die Klägerin erzielte in den Jahren 1992 bis 1996 Umsätze in Höhe von DM … (1992), DM … (1993), DM … (1994), DM … (1995) und DM … (1996). Das Anlagevermögen belief sich in den Jahresabschlüssen 1992 bis 1995 auf Beträge zwischen DM … und DM ….

In den Veranlagungszeiträumen 1993 bis 1995 erwirtschaftete die Klägerin Verluste, so dass die Körperschaftsteuer wie auch der Gewerbesteuermessbetrag auf jeweils DM 0,– festgesetzt wurden. Den verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer stellte der Beklagte zum 31. Dezember 1993 auf DM …, zum 31. Dezember 1994 auf DM … und zum 31. Dezember 1995 auf DM … fest. Den vortragsfähigen Gewerbeverlust stellte der Beklagte auf den 31. Dezember 1993 in Höhe von DM …, auf den 31. Dezember 1994 in Höhe von DM … sowie auf den 31. Dezember 1995 in Höhe von DM … fest.

Am … März 1996 teilte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten mit, dass der Betrieb der Klägerin ab dem … Februar 1996...

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