Entscheidungsstichwort (Thema)
Erschließungsleistungen außerhalb des Grundstücks als haushaltsnahe Handwerkerleistungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Anschluss eines Grundstücks, das zuvor durch einen Brunnen versorgt und durch eine Grube entsorgt wurde, an zentrale Trinkwasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen ist eine Modernisierung i. S. d. § 35a Abs. 2 S. 2 EStG.
2. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist nicht auf Leistungen beschränkt, die genau innerhalb der räumlichen Grenzen des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücks erbracht werden. Vielmehr sind Erschließungsleistungen auch begünstigt, soweit die Arbeiten auf öffentlichem Straßenland vor dem Grundstück durchgeführt wurden.
3. Dem Abzug der begehrten Ermäßigungen steht nicht entgegen, dass die Anschlusskosten den Klägern von einem Träger öffentlicher Gewalt durch Verwaltungsakt auferlegt wurden.
Normenkette
EStG § 35a Abs. 2 Sätze 2-3
Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 16.03.2009 und 05.08.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 17.09.2010 verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 05.08.2009 zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Einkommensteuergesetz in Höhe von 973,– EUR festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 40 % den Klägern und zu 60 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tat...