rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Übersehen einer Einzahlung in die Kapitalrücklage als offenbare Unrichtigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn das FA das steuerliche Einlagekonto erklärungsgemäß mit Null feststellt, obwohl den mit der Steuererklärung eingereichten Unterlagen zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass in dem Veranlagungszeitraum eine Einzahlung in die Kapitalrücklage geleistet worden ist.
2. Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit trägt derjenige, der sich darauf beruft; ein Anscheinsbeweis genügt.
3. Es ist nicht erforderlich, dass die Unrichtigkeit aus dem Bescheid selbst erkennbar ist. Maßgebend ist vielmehr, ob der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Unrichtigkeit erkannt werden kann. Diese Tatfrage muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden.
4. Selbst eine oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls durch die Finanzbehörde hindert die Berichtigung nach § 129 AO nicht.
5. Eine Unrichtigkeit kann auch dann „beim Erlass eines Verwaltungsaktes” unterlaufen, wenn die Veranlagungsstelle des FA eine Unrichtigkeit des Außenprüfungsberichts bei dessen Auswertung übernimmt. Dies gilt selbst dann, wenn die Unrichtigkeit des Prüfungsberichts darauf beruht, dass eine offenbare Unrichtigkeit der Steuer- oder Feststellungserklärung des Steuerpflichtigen vom Außenprüfer nicht erkannt wird.
Normenkette
AO § 129; KStG § 27 Abs. 2 S. 1; KStG § 28 Abs. 1; HGB § 272
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. April 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2015 verpflichtet, den Bescheid zum 31. Dezember 2007 über die gesonderte Festst...