Entscheidungsstichwort (Thema)
Haushaltsnahe Dienstleistungen. Rechnungserfordernis. keine Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die häusliche Pflege eines in seinem eigenen Haushalt lebenden Angehörigen
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufgrund des Zwecks des Rechnungserfordernisses gemäß § 35a EStG, nämlich der Verhinderung von Schwarzarbeit, müssen sich aus der Rechnung der Leistungserbringer und der Leistungsempfänger ergeben. Dass der Leistungsempfänger und der Zahlende identisch sein müssten, ergibt sich daraus nicht.
2. § 35a EStG begünstigt nur Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, nicht für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren eigenem (anderen) Haushalt.
Normenkette
EStG § 35a Abs. 2, 4
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die ambulante Pflege für die nicht im Haushalt der Steuerpflichtigen, sondern in ihrem eigenen Haushalt lebende Mutter der Klägerin gemäß § 35a Einkommensteuergesetz – EStG – im Streitjahr 2016.
I.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur ESt veranlagt. Die 1933 geborene Mutter der Klägerin wohnt in einem eigenen Haushalt in C…, knapp 100 km vom Wohnort der Kläger entfernt. Sie bedurfte im Streitjahr Hilfe für Einkäufe und Wohnungsreinigung. Sie bezog im Streitjahr eine Rente in Höhe von 3.085 EUR oder 3.265 EUR im gesamten Jahr (genauer Betrag unklar, monatlich 272,06 EUR) sowie ergänzende Leistungen der Sozialhilfe.
Am 26.01.2015 wurde mit der Sozialstation in C… eine Vereinbarung zur Erbringung von Pflegeleistun...