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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.05.2011 - 12 K 12209/10

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Betriebsausgabenabzug für geschäftliche Bewirtungsaufwendungen bei fehlenden Angaben zum Anlass der Bewirtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG sind solche, bei denen Personen bewirtet werden, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Der teilweise Betriebsausgabenabzug setzt den Nachweis der konkreten betriebliche Veranlassung einer geschäftlichen Bewirtung voraus; hierzu genügt es nicht, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Sätze 1-3

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigungsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen.

Die Klägerin ist eine GmbH, die in der Elektroinstallationsbranche tätig ist. Der Beklagte nahm bei der Klägerin in den Jahren 2008/2009 eine Außenprüfung für die Streitjahre vor. Dabei stellte er fest, dass die Klägerin Bewirtungsaufwendungen geltend gemacht habe, ohne jeweils den konkreten Anlass der Bewirtung zu benennen. Auf den Bewirtungsbelegen sind vielmehr jeweils die Namen der bewirteten Personen und ein Hinweis auf deren berufliche oder geschäftliche Tätigkeit vermerkt. So ist bei einer Besprechung mit dem Rechtsanwalt der Klägerin „D, Rechtsanwalt” und bei einer Besprechung mit dem Steuerberater „B, Steuerberater” angegeben.

Der Beklagte versagte die Anerkennung der Bewirtungsaufwendungen sowie des darauf entfallenden Vorsteuerabzuges.

Die Klägerin trägt vor, dass die Angabe der Geschäftsbeziehung zu der jeweils bewirteten Person ausreiche. Damit sei der Anlass der Bewirtung, nämlich die Geschäftsbeziehung, hinreichend dargetan. Die Angabe...

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