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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.05.2017 - 3 K 3246/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kleingartenflächen sind regelmäßig dem Grundvermögen zuzuordnen. kein Insichprozess, wenn von einem Steuerverwaltungsakt betroffener Fiskus den Finanzrechtsweg beschreitet

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der ständigen Rechtsprechung des BFH, die Kleingartenflächen allein wegen des Pachtschutzes dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuordnet und davon nur eine Ausnahme zulässt, wenn aus besonderen Umständen ersichtlich ist, dass das Land demnächst der Bebauung oder einer anderen nichtgärtnerischen Nutzung zugeführt wird, ist nicht (mehr) zu folgen.

2. Für die Abgrenzung des landwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen bei Kleingärten kommt es nicht auf die zeitliche Dauerhaftigkeit des Pachtschutzes (eine rechtliche Kautele), sondern auf den Hauptzweck an, also die Frage, welcher von mehreren Zwecken bei der Nutzung überwiegt.

3. Der Senat ist davon überzeugt, dass heute (und auch schon zum hier streitigen Fortschreibungszeitpunkt 1.1.2001) die Motivation der weit überwiegenden Zahl der Kleingartenpächter die Suche nach Ruhe und Erholung ist bzw. war und die gärtnerische Produktion allenfalls ein untergeordneter Nebenzweck. Kleingartenflächen sind daher in der Regel dem Grundvermögen zuzuordnen.

4. Beschreitet der von einem Steuerverwaltungsakt betroffene Fiskus den Finanzrechtsweg, handelt es sich nicht um einen unzulässigen Insichprozess.

 

Normenkette

BewG § 69 Abs. 1, 3 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Das klagende Land streitet mit sich selbst (Bezirksamt gegen Finanzamt) um die Frage, ob Kleingartenland bei der Einheitsbewertung für die Grundsteuer als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Grundvermögen einzuordnen ist.

...

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