Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitsbewertung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses mit Hilfe von Finanzbehörden der Länder aufgestellten Mietspiegel. Jahresrohmiete. Ausstattung. Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt. Fluglärm als wertmindernder Umstand
Leitsatz (redaktionell)
1. Die für die Bewertung maßgebende Jahresrohmiete ist die Miete, die für das Grundstück nach seinem tatsächlichen Zustand (Ausstattung, Lage, Finanzierungsart und dergleichen) im Feststellungszeitpunkt am 1.1.1964 gegolten hätte. Bei eigengenutzten Grundstücken können die von den Finanzbehörden der Länder aufgestellten Mietspiegel als Anhalt zur Schätzung der im Hauptfeststellungszeitpunkt üblichen Miete dienen.
2. Die Ausstattung einer heutigen Wohnvorstellungen entsprechenden Wohnung mit Sammelheizung, zentraler Warmwasserversorgung und innenliegendem Bad und WC ist nach den Wertverhältnissen des Jahres 1964 zumindest als gut zu bewerten.
3. Die in § 42 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 der für die Bewertung zum Hauptfeststellungszeitpunkt maßgeblichen II. BVO genannten Zubehör- oder Wirtschaftsräume bleiben nur dann bei der Wohnflächenberechnung unberücksichtigt, wenn sie sich außerhalb der Wohnung befinden. Als Beispiele nennt das Gesetz hier Keller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der Wohnung.
4. Für die Frage, ob Verkehrslärm, dem das Grundstück ausgesetzt ist, eine ungewöhnliche Stärke i. S. v. § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BewG erreicht und damit einen wertmindernden Umstand darstellt, können absolute – starre und schematische – Regeln nicht aufgestellt und insbesondere die durch § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes i. V. m. § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte für Verkehrsgeräusche nicht herangezogen werden.
Normenke...