Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhung des Vergnügungsteuersatzes im Land Berlin zum 1.1.2011 von 11 % auf 20 % ist nicht verfassungswidrig. Überwälzbarkeit auf die Spieler. Gesetzgebungskompetenz des Abgeordnetenhauses von Berlin. keine Gleichartigkeit mit einer Umsatzsteuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Erhöhung des Vergnügungsteuersatzes im Land Berlin ab dem 1.1.2011 von 11 % auf 20 % verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Verfassung von Berlin. Insbesondere liegt weder ein ungerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit vor noch verletzt die Steuererhöhung den Gleichheitssatz.
2. Das Gericht ist davon überzeugt, dass auch die erhöhte Vergnügungsteuer vom steuerpflichtigen Spielhallenbetreiber auf die jeweiligen Spieler überwälzt werden kann, mithin die mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Spieler und nicht der Spielhallenbetreiber belastet wird.
3. Die Vergnügungsteuer ist nicht gleichheitswidrig, soweit diese nur das Automatenspiel in Spielhallen, nicht jedoch das Automatenspiel in den Spielbanken betrifft.
4. Die Berliner Vergnügungsteuer ist eine Aufwandsteuer, für die dem Abgeordnetenhaus von Berlin die Gesetzgebungskompetenz zusteht.
5. Die Vergnügungsteuer auf Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit verstößt – insbesondere mit Blick auf die einzig hier in Betracht kommende Umsatzsteuer – nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG.
Normenkette
VgStG Bln § 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a S. 1; Verf Bln Art. 17; SpielbankG Bln §§ 3-4; GewO §§ 33c, 33h
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten d...