Entscheidungsstichwort (Thema)
Tunnelbaustelle als regelmäßige Arbeitsstätte
Leitsatz (redaktionell)
Ist die Tätigkeit an einer Tunnelbaustelle, welche die einzige betriebliche Einrichtung des Arbeitsgebers darstellt, entsprechend dem Tunnelvortrieb jeweils nur auf den zu erstellenden Tunnelteil begrenzt, liegt eine großräumige regelmäßige Arbeitsstätte vor und die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zu dieser sind nur mit der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften abzugsfähig.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 5
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger schloss am 23. August 2006 mit der Arbeitsgemeinschaft B., die ihren Sitz (Baubüro) in C., D.-Straße hat, einen Arbeitsvertrag. Nach diesem Arbeitsvertrag sollte der Kläger befristet für die Zeit vom 14. August 2006 bis 30. Juni 2008 bei der B. beschäftigt werden. Als Dienstort wurde die Baustelle E. in C. vereinbart. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrags wird im Übrigen Bezug genommen.
Nachdem das Arbeitsverhältnis in der Folgezeit bis zum 31. Dezember 2008 verlängert worden war, vereinbarten der Kläger und die B. im November 2008 die unbefristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 1. Januar 2009 hinaus bis zum Ende der Betonarbeiten des Bauvorhabens E..
In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2008 und 2009 machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unter anderem für die Fahrten zwischen seiner Wohnung in F. und der Baustelle in C. Fahrtkosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit geltend, weil eine regelmäßige Arbeitsstätte nicht vorhanden sei. Dementsprechend m...