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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 06.03.2007 - 6 K 1128/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei negativem verbleibenden Einkommen i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Steuerpflichtige neben außerordentlichen Einkünften auch steuerfreie Einnahmen i.S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG bezogen, sind diese in die Berechnung des § 34 Abs. 1 EStG grundsätzlich einzubeziehen. Das gilt auch dann, wenn das verbleibende Einkommen negativ ist (entgegen FG Düsseldorf, Urteil v. 13.5.2002, 1 K 5072/00 E, EFG 2002 S. 1454). Dabei sind die dem Progressionsvorbehalt unterfallenden steuerfreien Einnahmen nur zu einem Fünftel und nicht in voller Höhe dem Fünftel des zu versteuernden Einkommens hinzuzurechnen.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1 S. 3, § 32b Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.10.2007; Aktenzeichen XI R 12/07)

 

Tenor

Die Einkommensteuer 1999 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheides1999 vom 05. September 2000 und Aufhebung der Einspruchsentscheidungvom 03. April 2001 auf EUR 0,– festgesetzt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Beschluss:

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendigerklärt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 1999 zusammen veranlagt wurden. Der Kläger, der Ehemann, erzielte negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM ./. 10.781,–. Die Klägerin, die Ehefrau, erhielt laufende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von DM 3.880,– sowie eine Entschädigung in Höhe von DM 115.000,–, die – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – die Voraussetzungen einer nach § 34 Einkommensteuergesetz – EStG – ermäßigten Besteuerung erfüllt und für die die Klägerin die ermäßigte Besteuerung beantragte. Darüber hinaus vereinnahm...

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