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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 04.11.2008 - 7 K 2310/06 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung einer rückwirkenden Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG. Begriff der „Umsätze eines Theaters”. Steuerbefreiung der Leistungen eines selbstständigen Regisseurs. Ermäßigter Steuersatz. Unmittelbare Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Neutralitätsgrundsatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 175 Abs. 2 Satz 2 AO steht der Ausstellung von Bescheinigungen i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG mit Rückwirkung und ihrer Berücksichtigung in noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungsverfahren nicht entgegen.

2. Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG ist zwar materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung, doch hat sie nicht zur Folge, dass die Leistungen des Inhabers zwangsläufig steuerfrei bleiben. Vielmehr obliegt es der Prüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte, ob sich die im Einzelfall vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeiten als Umsätze eines Theaters usw. i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG darstellen.

3. Ungeachtet der Tatsache, dass auch Aufführungen für elektronische Medien begünstigt sein dürften, setzt der Begriff der Umsätze eines Theaters i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG nach seinem Wortlaut voraus, dass der Unternehmer in irgendeiner Weise dadurch Umsätze erzielt, dass Personen auf einer Bühne vor einem Publikum im weitesten Sinne ein Stück im weitesten Sinne zur Aufführung bringen. Daran fehlt es bei einem selbssttändig tätigen Regisseur, der nicht selbst auf der Bühne auftritt und bei den Aufführungen der von ihm inszenierten Oper – mit Ausnahme der Premiere – noch nicht einmal persönlich anwesend ist.

4. Es verletzt den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass Regieleistungen, die Theater in der Trägerschaft von G...

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