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FG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.07.2018 - 3 V 3099/18

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Nachweispflicht des FA für Vorliegen der Voraussetzungen der Rückfallklausel nach § 50d Abs. 9 EStG bei Nichtvorlage von ausländischen Steuererklärungen und -steuerbescheiden und unterbliebenen Angaben zur ausländischen Besteuerung durch den Steuerpflichtigen

Leitsatz (redaktionell)

1. Steht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (im Streitfall: DBA-Jugoslawien, Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in einem Nachfolgestaat des ehemaligen Jugoslawien) das Besteuerungsrecht für Einkünfte (im Streitfall: Gewinn aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen sowie aus Wettkämpfen als Profisportler) dem ausländischen Staat zu und ist streitig, ob die Einkünfte in dem ausländischen Staat besteuert worden sind, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass zwar grundsätzlich das FA die Darlegungs- und Feststellungslast dafür trägt, dass einer der Fälle der Rückfallklausel § 50d Abs. 9 S. 1 EStG vorliegt, dass jedoch diese Beweislast durch die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gemäß § 90 AO eingeschränkt wird.

2. Das FA ist berechtigt, im Wege der Schätzung (§ 162 Abs. 2 S. 1, Alt. 2 AO: Verweigerung weiterer Auskunft) vom Vorliegen eines der Fälle des § 50d Abs. 9 EStG auszugehen, wenn der Steuerpflichtige weder die ausländischen Steuererklärungen noch ausländische Steuerbescheide vorgelegt noch mitgeteilt hat, ob er die streitigen Einkünfte überhaupt in den ausländischen Steuererklärungen deklariert hat, sondern sich darauf beschränkt hat, eine solche Verpflichtung in Abrede zu stellen.

3. Ausnahmsweise ist im Rahmen des § 50d Abs. 9 EStG ein konkreter Nachweis der ausländischen Besteuerung durch den Steuerpflichtigen nicht erforderlich, wenn sich die Nichtbesteuerung bereits unmittelbar aus dem Gesetz des anderen Staates ergibt (FG Ha...

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