Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007. Eintragung eines Freibetrags für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers auf der Lohnsteuerkarte 2007
Leitsatz (redaktionell)
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007.
2. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Forstbeamten liegt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers. Der Umstand, dass für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, reicht ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nicht mehr zur Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten aus.
Normenkette
EStG 2007 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2-3
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Eintragung eines Freibetrags für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers auf der Lohnsteuerkarte 2007.
Der Antragsteller stellte am 11. Dezember 2006 mit seiner Ehefrau einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Jahr 2007. Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf die für das Streitjahr geltende Fassung von § 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 2007 – EStG 2007– und § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 2007 mit Bescheid vom 2. März 2007 ab.
Hiergegen legten der Antragsteller und seine Ehefrau am 14. März 2007 Einspruch ein. Sie führten unter anderem aus, dass bei dem Antragsteller für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte EUR 828 Werbungskosten entstünden. Darüber hinaus machte der Antragsteller für ein Arbeitszimmer, zu dessen Unterhaltung er als Forstbeamter dienstvertraglich verpflichtet sei, EUR 716 als Werbungskosten geltend. Insgesamt ergebe sich daraus für den Antra...