Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 148 Abs. 2 BewG
Leitsatz (redaktionell)
An der Verfassungsmäßigkeit des § 148 Abs. 2 BewG (Ermittlung des Erbbaurechtswertes durch Abzug des Kapitalwerts der Erbbauzinsverpflichtung vom Grundstückswert) bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, da ein im Einzelfall bewirkter Verstoß gegen das Übermaßgebot im Billigkeitswege korrigierbar ist.
Normenkette
BewG § 148 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Gründe
Der die besonderen Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - erfüllende Antrag, die Vollziehung des mit der Klage (Aktenzeichen 3 K 3186/00 angefochtenen Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts - Erbbaurecht - ... zum 29. Oktober 1996 vom 18. Februar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2000 auszusetzen, ist unbegründet.
Es bestehen bei der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Der Antragsgegner hat den Wert des vom Antragsteller als alleinigen Erben seiner am ... Oktober 1996 verstorbenen Mutter erworbenen, bis zum 31. Dezember 1999 bestehenden Erbbaurechts zutreffend nach § 148 Abs. 1 Satz 2 Bewertungsgesetz - BewG - in Verbindung mit § 146 Abs. 6 BewG und § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG ermittelt. Er hat den Wert des belasteten Grundstücks mit dem 18,6fachen des vom Antragsteller angegebenen jährlichen Erbbauzinses von 316,81 DM angesetzt und statt des Ertragswertes nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG den nach § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG ermittelten Mindestwert des Grund u...