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FG Baden-Württemberg Urteil vom 31.10.1996 - 6 K 84/95

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992 und 1993

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger (Kl) erhielt durch Vertrag vom 10.5.1991 von seiner Mutter ein Zweifamilienhaus … (ZFH) geschenkt, das er in den Jahren 1991 bis 1993 für 200.000 DM renovieren ließ.

Der Kl gab seine Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1992 am 8.4.1993 und für 1993 am 24.3.1994 beim Beklagten (das Finanzamt – FA–) ab. Der Kl gab an, seit 1.6.1992 die EG-Wohnung (75 qm) für 450 DM monatlich, die darin befindliche Einbauküche (Einbau: 25.3.1992; Anschaffungskosten: 24.520,88 DM) für 120 DM/monatlich und die Garage für 50 DM monatlich an … (Frau C) vermietet zu haben. Er legte einen am 18.5.1992 unterschriebenen Mietvertrag vor. Die DG-Wohnung (60 qm) sei von ihm eigengenutzt worden. Die die Einbauküche betreffende Rechnung vom 14.5.1992 war gerichtet an … Vom Rechnungsbetrag in Höhe von 24.520,88 DM waren abgesetzt:

„1. Anzahlung vom 31.7.1991

11.000 DM

2. Anzahlung vom 13.12.1991

11.000 DM.”

In der ESt-Erklärung für 1992 machte der Kl bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für den vermieteten Teil des Hauses ein nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelten Werbungskostenüberschuß von 58.123 DM und für den von ihm persönlich genutzten Teil Sonderausgaben nach § 82 a Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) in Höhe von 1.320 DM geltend.

In der ESt-Erklärung für 1993 beantragte der Kl die Berücksichtigung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 26.323 DM sowie von Sonderausgaben nach § 82 a EStDV in Höhe von 1.320 DM.

Auf Nachfrage des FA erklärte der Kl am 14.10.1993, daß die Rechnung für die Einbauküche versehentlich falsch adressiert worden sei. Frau C sei be...

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