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FG Baden-Württemberg Urteil vom 31.01.2006 - 4 K 448/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen eines Croupiers für einen schwarzen Anzug keine Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen eines Croupiers für einen schwarzen Anzug, den er nach den Anweisungen des Arbeitgebers als „Dienstkleidung” zu tragen hat, sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Die gilt auch dann, wenn er den schwarzen Anzug ausschließlich bei der Ausübung seiner Arbeit trägt, er sich vor und nach der Arbeit umzieht und den Anzug außerhalb der Arbeitszeit – abgesehen von Zeiten der Reinigung – in seinem „Spind” im Casino aufbewahrt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für einen schwarzen Anzug bei einem Croupier als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden können.

Der nicht verheiratete Kläger (Kl.) ist Croupier in einem Spielcasino und als solcher verpflichtet, bei Ausübung seiner – überwiegend sitzenden – Tätigkeit einen schwarzen Anzug zu tragen, dessen Außentaschen zugenäht sein müssen. Für seine Arbeit benötigt er im Bereich des Oberkörpers große Bewegungsfreiheit und kauft daher alle Anzüge eine Nummer größer als es seiner eigentlichen Konfektionsgröße entspricht. Die Anzüge sind vor allem an den Unterseiten der Unterarme großen Abnutzungen ausgesetzt. Obwohl der Kl. sichtbare Abriebe oftmals mit einem schwarzen Filzstift überdeckt, benötigt er pro Jahr ca. 2 bis 3 Anzüge. Er verfügt an seinem Arbeitsplatz über einen „Spint”, aus dem er vor Arbeitsbeginn den schwarzen Anzug entnimmt und ihn nach Schichtende wieder dorthin zurück hängt.

Im Laufe des Jahres 2000 kaufte sich der Kl. zwei schwarze Anzüge und wendete dafür insgesamt 794 DM auf, die er in seiner im Juli 2001 beim Beklagten (Bekl.) eingereichten Einkommensteuererklärung 2000 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machte. Auf die Belege der Fa. … vom 20. Juli 2000 sowie des Modehauses … vom 13. Oktober 2000 (Bl. 6 und 7 der ESt-Akten) wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 11. September 2001 führte das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung 2000 durch und lehnte dabei die Berücksichtigung der Aufwendungen für die schwarzen Anzüge mit der Begründung ab, es handele sich nicht um typische Berufskleidung.

Diesen Bescheid focht der Kl. mit Einspruch vom 12. September 2001 an, der mit Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2001 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Mit seiner am 23. November 2001 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kl. weiterhin die Berücksichtigung seiner Aufwendungen für die beiden schwarzen Anzüge als Werbungskosten. Seiner Ansicht nach handele es sich um typische Berufskleidung, weil ihn sein Arbeitgeber, die Spielbank …, verpflichte, bei seiner Berufsausübung als Croupier einen schwarzen Anzug zu tragen. Aufgrund der Größe (eine Nummer zu groß) sowie der zugenähten Außentaschen könne er den Anzug privat nicht nutzen. Zudem trage er bei der Arbeit überwiegend klassische Modelle, die „in der heutigen Zeit nicht mehr getragen” werden.

Der Kl. beantragt,

den Einkommensteuerbescheid vom 11. September 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2001 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 794 DM berücksichtigt werden.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist in seiner Begründung auf die Einspruchsentscheidung.

Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin des Senats erklären sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Das Finanzamt hat zu Recht die Aufwendungen für die schwarzen Anzüge nicht zum Abzug zugelassen.

1. Aufwendungen für Kleidung sind ebenso wie Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung grundsätzlich Kosten der Lebensführung und nach § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 2000 (EStG) selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie zugleich der Förderung des Berufs dienen (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 18. April 1991 IV R 13/90, BStBl II 1991, 751, BFHE 164, 419: Konzertkleider sowie schwarze Hosen einer Instrumentalsolistin).

Ein Abzug als Werbungskosten kommt gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG nur in Betracht, wenn es sich bei der maßgeblichen Kleidung um typische Berufskleidung handelt. Nach der Rechtssprechung des BFH liegt typische Berufskleidung vor, wenn die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme, oder durch ihre Schutzfunktion – wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o.Ä. – zum Ausdruck kommt (BFH-Beschluss vom 6. Juni 2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792 m...

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