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FG Baden-Württemberg Urteil vom 30.07.1997 - 2 K 228/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachforderung von Lohnsteuer 1986 und 1987

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob von Arbeitnehmern bei einer Verlosung im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gewonnene Preise steuerpflichtiger Arbeitslohn sind.

Die Klägerin (Klin.), eine KG, stellt mit ca. 400 Arbeitnehmern Verpackungen her. Bei jährlich stattfindenden Betriebsveranstaltungen verloste die Klin. Gegenstände (z. B. Fahrräder, Uhren, Elektrogeräte, Reisegutscheine sowie Jahreslose sogenannter Großer Preis der Fernsehlotterie). Jährlich wurden 15 Preise im Wert von über 30,– DM verlost. Sämtliche an der Betriebsveranstaltung teilnehmende Arbeitnehmer erhielten ein Los. Die Klin. führte insoweit keine Lohnsteuer (LSt) ab. Sie war der Auffassung, die Sachpreise seien kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Bei einer 1990 für die Jahre 1986 bis 1989 durchgeführten LSt-Außenprüfung beurteilte der Prüfer die verlosten Preise mit einem Wert von über 30,– DM als Arbeitslohn der Arbeitnehmer, welche sie gewonnen hatten. Der Gesamtwert dieser Preise betrug nach den Prüfungsfeststellungen 1986 rund 2.750,– DM, 1987 2.130,– DM. Die Klin. beantragte Pauschalierung der LSt aus dem Arbeitslohn nach § 40 Abs. 1 Ziffer 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und übernahm die Steuerabzugsbeträge. Die nach einem besonderen Pauschsteuersatz nach Abschn. 93 Abs. 3 bis 3 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) von 45 v. H. LSt und 7 v. H. Lohn-Kirchensteuer ermittelten Beträge von zusammen 2.349,23 DM setzte das beklagte Finanzamt (FA) in einem zusammengefaßten Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 5. November 1990 gegen die Klin. fest.

Gegen diesen Bescheid legte die Klin. am 22. November 1990 u. a. mit der Begründung Einspruch ein, die verlosten Preise stellten nach der Rechtsprechung keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, da die Gewinnchance verschwindend gering gewesen und deshalb der erforderliche direkte Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis durchbrochen sei. Im Änderungsbescheid nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a Abgabenordnung (AO) vom 9. Mai 1995 behandelte das FA nachentrichtete Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer nicht mehr als steuerpflichtigen Arbeitslohn und wies den Einspruch gegen die Nachversteuerung von Gewinnen aus Verlosungen durch Entscheidung vom 18. September 1995 als unbegründet zurück.

Die am 19. Oktober 1995 erhobene Klage richtet sich weiterhin gegen die Beurteilung der Losgewinne als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zur Begründung der Klage läßt die Klin. im wesentlichen folgendes vortragen: Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führe die bloße Teilnahme an der Verlosung noch nicht zum Zufluß von Arbeitslohn. Hingegen sei der Gewinn regelmäßig eine Einnahme bei den Arbeitseinkünften. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Verlosung, das die Annahme von Arbeitslohn ausschließe, sei bei üblichen Verlosungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gegeben, wenn alle an der Veranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer Lose erhielten. Wichtig sei hierbei, daß der Gewinn nicht für ein bestimmtes Verhalten der Arbeitnehmer gewährt werde, sondern unabhängig von der geleisteten Arbeit. Es sei unabhängig von der Höhe der Zuwendung auf die grundsätzliche Klassifizierung als Arbeitslohn abzustellen. Vorliegend hätten die Verlosungen anläßlich sogenannter Betriebsabende in der Weihnachtszeit stattgefunden, an denen alle Arbeitnehmer hätten teilnehmen können. Die Verlosung habe als Anreiz zur Teilnahme gedient. Das eigenbetriebliche Interesse sei hier in der Förderung der zwischenmenschlichen Kontakte zur Verbesserung des Betriebsklimas zu sehen. Damit sei nach der Rechtsprechung ein eigenbetriebliches Interesse gegeben mit der Folge, daß die Gewinne unabhängig von deren Wert kein Arbeitslohn seien.

Die Klin. beantragt,

den Nachforderungsbescheid vom 9. Mai 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. September 1995 zu ändern und die LSt um 2.349,23 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt.

die Klage abzuweisen.

Es hält an der Versteuerung der Losgewinne nunmehr mit folgender Begründung fest:

Erhielten alle an einer Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer Lose, so sei für den BFH bereits die Arbeitnehmereigenschaft ausreichend, um den beruflichen Zusammenhang zwischen Losgewinn und Arbeitsverhältnis zu begründen. Offengelassen habe die Rechtsprechung allerdings, bei welchem Wert der Losgewinne im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, an der alle Arbeitnehmer teilnahmeberechtigt seien, ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse ausscheide. Die Leistungen des Arbeitgebers zählten nur dann zum nicht steuerbaren Arbeitslohn, wenn die Vorteilsgewährung und damit die Bereicherung aus Sicht des Arbeitnehmers gegenüber dem betrieblichen Interesse von untergeordneter Bedeutung sei. Ansatzpunkt hierfür müsse die in den Streitjahren für sogenannte Aufmerksamkeiten geltende Grenze von 30,–...

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