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FG Baden-Württemberg Urteil vom 30.04.2009 - 7 K 222/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung DBA-Einkünften und von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Progressionsvorbehalt gilt – soweit das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet – auch für Einkünfte, die nach einem DBA nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen und im Wohnsitzstaat freigestellt sind.

2. Sozialbeiträge sind bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32 b Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht vom Steuersatzeinkommen abzuziehen, da der Berechnung des Progressionsvorbehalts die „Einkünfte” als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten und nicht das „Einkommen” unter Abzug von Sonderausgaben zugrunde zu legen ist.

3. Auch im Splittingverfahren ist der Progressionsvorbehalt anwendbar.

4. Diese Beurteilung verstößt auch nicht gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot gem. Art. 3 GG. Der Progressionsvorbehalt dient vielmehr gerade der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

 

Normenkette

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, § 32a Abs. 5, § 2 Abs. 2; DBA USA Art. 19; GG Art. 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32b Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2002 entsprechend ihrem Antrag zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin arbeitete bei den US-amerikanischen Streitkräften und bezog Arb...

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    Einkommensteuergesetz / § 32b Progressionsvorbehalt
    Einkommensteuergesetz / § 32b Progressionsvorbehalt

      (1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet,   1.   a) ...

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