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FG Baden-Württemberg Urteil vom 29.10.2018 - 10 K 1825/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzierungszusammenhang bei Ablösung mehrerer zur Finanzierung einer gemischtgenutzten Immobilie aufgenommener Kredite durch ein Folgedarlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden die zur Finanzierung einer teils eigenen Wohnzwecken dienenden und im Übrigen vermieteten Immobilie aufgenommenen Kredite durch ein neues Darlehen ersetzt, ändert dies am Werbungskostenabzug nichts. Der Finanzierungszusammenhang der ursprünglichen Darlehen geht bei der Ablösung durch ein Folgedarlehen nicht verloren, so dass das neue Darlehen entsprechend den Anteilen der abgelösten (für private Zwecke und zur Einkünfteerzielung verwendeten) Darlehen aufzuteilen ist.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 21. September 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2017 wird dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten von 1.540 Euro bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen sind.

Der Kläger erwarb mit notariellem Vertr...

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