Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstands bei einer Zinsverbindlichkeit zwischen Schwestergesellschaften
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Darlehensvertrag, der zwischen Schwestergesellschaften in einem Konzern geschlossen wurde, kann als Vereinbarung unter nahestehenden Personen nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn er wie vereinbart tatsächlich durchgeführt worden ist.
2. Aufgrund eines Darlehensvertrags geschuldete Zinsen können nur insoweit als Verbindlichkeit in der Bilanz des Darlehensschuldners passiviert werden, als die Zinsen auf die Kapitalüberlassung bis zum Bilanzstichtag entfallen.
3. Für die Verpflichtung, den am Bilanzstichtag laufenden Darlehensbetrag in späteren Jahren höher zu verzinsen, ist keine Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstands zu bilden, da es sich um ein schwebendes Geschäft handelt.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 4a
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Passivierung einer Zinsverbindlichkeit.
Die Klägerin ist eine am xx.xx. 2007 gegründete und am xx.xx. 2008 ins Handelsregister eingetragene GmbH, die Teil eines Konzerns A International. ist. Der A-Konzern ist Hersteller für a Produkte. Gesellschafterin des Unternehmens war zunächst bis zum xx.xx. 2008 die A International Inc. Mit Vertrag vom xx.xx. 2008 wurden alle Anteile übertragen auf die amerikanische Gesellschaft A Fin, USA. Mit ab 1.1.2008 wirksamen Verträgen wirkte die Klägerin als Dienstleister von Management Leistungen innerhalb der A Gruppe. Beratungsleistungen erbrachte sie im Bereich von Controlling, Steuern und der Gestellung von Personal an verbundene Unternehmen. Mit ...