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FG Baden-Württemberg Urteil vom 28.03.2003 - 3 K 218/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers. Geldwerter Vorteil einer Mitarbeiterreise

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Findet eine vom Arbeitgeber als sogenannte Jahrestagung der Außendienste veranstaltete Mitarbeiterreise nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht im ausschließlich eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers statt, da neben fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen auch in wesentlichem Umfang Programmpunkte von einigem Erlebniswert enthalten sind, so stellen die zur Finanzierung dieser Unternehmung getätigten Aufwendungen geldwerte Zuwendungen an die teilnehmenden Mitarbeiter dar. Es handelt sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, für den Lohnsteuer einzubehalten ist. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann er zur Lohnsteuerhaftung herangezogen werden.

2. Der geldwerte Vorteil ist mit den hierfür üblichen Endpreisen am Abgabeort zu bewerten. Nicht maßgeblich ist, welchen Betrag der einzelne Arbeitnehmer zur Erlangung des entsprechenden Vorteils hätte aufwenden müssen.

3. Von einem schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers ist auszugehen, wenn sich allein schon angesichts der Höhe der Aufwendungen die Einholung einer Auskunft nach § 42e EStG geradezu aufgedrängt hätte. Macht der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so muss er sich fahrlässiges Verhalten vorwerfen lassen, und kann sich der späteren Haftungsinanspruchnahme nicht unter Berufung auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum entziehen.

 

Normenkette

EStG 1990 §§ 42d, 42e, 19 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.08.2005; Aktenzeichen VI R 32/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin ihren Außendienstmitar...

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Einkommensteuergesetz / § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
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  (1) Der Arbeitgeber haftet   1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,   2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,   3. ...

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