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FG Baden-Württemberg Urteil vom 27.09.2001 - 2 K 77/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufgabe bei Vermietung der Räumlichkeiten eines zuvor verpachteten Lebensmittelgeschäfts zu Wohnzwecken. Einkommensteuer 1993

 

Leitsatz (amtlich)

Allein die Vermietung der Räume eines bisher verpachteten Lebensmittelgeschäfts zu Wohnzwecken führt zu keiner Zwangsbetriebsaufgabe, wenn nach Ablauf des Miet-/Verpachtungsverhältnisses der Betrieb ohne wesentliche Änderungen fortgeführt werden kann, weil das Gebäudegrundstück und nicht das Inventar dem Betrieb das wesentliche Gepräge gibt und dieses nur unerheblich baulich verändert wird.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3, 1

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1993 vom 26. November 1998 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung wird die Einkommensteuerschuld auf 0 DM festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist im Veranlagungszeitraum 1993, ob eine Zwangsbetriebsaufgabe vorliegt.

Die am 18. Januar 1939 geborene Klägerin war zunächst Mitunternehmerin eines im Wege der Erbfolge erworbenen Lebensmittelgeschäfts. Zum 1. Oktober 1990 hatte sie diesen Gewerbebetrieb in vollem Umfang übernommen und bis zum 31. Dezember 1990 als Einzelunternehmen weiterbetrieben. Ab 1. Januar 1991 verpachtete sie die Ladenverkaufsfläche und den Lagerraum zusammen mit dem vorhandenen Inventar an ein Ehepaar, das das Lebensmittelgeschäft fortführte. Vor der Verpachtung wurden im Ladenraum ein neuer Boden verlegt, verschiedene Sanitäreinrichtungen (Dusche und WC) installiert und auf der Rückseite Isolierglasfenster eingebaut sowie die Zähleranlage des Geschäftes vom privaten Elektrozähler der Klägerin getrennt.

Nachdem die Pächter das Pachtverhältnis am 15. Oktober 1992 auf den 15. Januar 1993 gekündigt hatten, bemühte sich die Klägerin vergeblich, einen neuen Pächter zu finden. Um weiteren Leerstand zu vermeiden, vermietete sie ab August 1993, die Ladenräume zu Wohnzwecken, nachdem ein Teppichboden auf den Boden des Ladengeschäftes aufgebracht (Kosten hierfür für 500 DM) und das auf den Lebensmitteleinzelhandel hinweisende Schild über dem Eingang entfernt worden war. Weitere Veränderungen wurden nicht vorgenommen.

Die Klägerin erklärte gegenüber dem Finanzamt (FA), dass sie den Betrieb als „verpachteten Gewerbebetrieb” weiterführe und wies dementsprechend in ihren Einkommensteuererklärungen ab 1991 bis einschließlich 1995 die durch die Verpachtung bzw. spätere Vermietung erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus, wobei sie für das Streitjahr solche i. H. von 2.086,81 DM erklärte.

Das beklagte FA übernahm die Einkünfte i.H.v. 2.086,81 DM im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 1993 zunächst unverändert und setzte durch Einkommensteuerbescheid vom 26. September 1995 unter Zugrundelegung eines zu versteuernden Einkommens i.H.v. ./. 4.033 DM eine Einkommensteuerschuld von 0 DM fest.

Am 19. Juni 1998 reichte die Klägerin ihre Einkommensteuererklärung für 1996 beim FA ein und wies hierin die Einkünfte aus der Verpachtung des ehemaligen Lebensmittelgeschäftes erstmals als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus. Auf Anfrage des FA erklärte sie mit Schreiben vom 13. August 1998, dass sie den betrieblich genutzten Grundstücks- und Gebäudeteil zum 31. Dezember 1995 aus dem Betriebsvermögen entnommen habe.

Aufgrund einer im Oktober 1998 durchgeführten abgekürzten Außenprüfung gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass die ab dem 1. Januar 1991 erfolgte Betriebsverpachtung am 30. Juni 1993 durch die Umgestaltung der Räume des Lebensmittelgeschäfts und deren anschließende Vermietung als Wohnräume geendet habe. Die Prüferin – und ihr folgend das beklagte FA – sah hierin eine Zwangsbetriebsaufgabe im Streitjahr und ermittelte einen Aufgabegewinn i.H.v. 117.037 DM. Der Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG wurde i.H.v. 12.963 DM berücksichtigt (30.000 DM abzgl. des 100.000 DM übersteigenden Betrags des Aufgabegewinns), so dass der steuerpflichtige Aufgabegewinn sich auf 104.074 DM belief.

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden hiernach unter Beachtung der sich durch die Gebäudeentnahme ergebenden Änderungen der Absetzungen für Abnutzung neu berechnet. Durch den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 26. November 1998 wurde eine Einkommensteuerschuld für 1993 i.H.v. 14.859 DM festgesetzt.

Wegen aller Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht sowie auf den o.g. Steuerbescheid Bezug genommen.

In dem hiergegen geführten Rechtsbehelfsverfahren machte die Klägerin geltend, dass sie sich auch nach Beendigung des ersten Pachtverhältnisses im Jahre 1993 weiterhin bemüht habe, einen Pächter für ...

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