Entscheidungsstichwort (Thema)
ESt-Vorauszahlungen 1989
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin (Klin) stellte im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuer (ESt) – Erklärung für 1989 fest, daß sie mit einer Nachzahlung von ESt rechnen müsse. Mit am Gründonnerstag, 28.3.1991 beim Finanzamt (FA) eingegangenen Schreiben gleichen Tages beantragte die Klin die nachträgliche Erhöhung der ESt-Vorauszahlung für 1989 von … DM auf … DM.
Das FA lehnte den Antrag mit Schreiben vom 8.4.1991 ab, weil dieser nicht innerhalb der Frist des § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG in der Fassung des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 22.12.1989 habe bearbeitet werden können, also nicht vor Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats, somit des 31.3.1991.
Mit Schreiben vom 3.5.1991 legte die Klin dagegen Einspruch ein. Sie meinte, es sei ausreichend, daß der Antrag vor Ablauf der Frist des § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG gestellt worden sei. Der Ablauf der Frist sei dadurch, daß der Antrag vor dem 1.4.1991 gestellt worden sei, entsprechend § 171 Abs. 3 AO gehemmt worden. In einem solchen Fall könnten höhere Vorauszahlungen auch noch nach Ablauf der 15-Monats-Frist festgesetzt werden.
Durch den Antrag werde die Zinsfestsetzung vermieden bzw. die Höhe der Zinsen gemindert. Gemäß § 233 a Abs. 3 Satz 1 AO sei für die Zinsberechnung maßgebend die festgesetzte Steuer vermindert u.a. um die festgesetzten Vorauszahlungen. Deshalb komme es nicht darauf an, wann die (rechtzeitig) beantragte Heraufsetzung der Vorauszahlungen erfolge, zu welchem Zeitpunkt sie fällig gestellt und wann gezahlt worden sei.
Am 21.5.1991 ging die ESt-Erklärung 1989 der Klin beim FA ein.
Am 14.8.1991 erließ das FA den ESt-Bescheid für 1989; es setzte die ESt auf … DM u...