Entscheidungsstichwort (Thema)
Ende der gesetzlichen Verfahrensruhe. Vorläufige Steuerfestsetzung. Rechtsschutzbedürfnis. Musterprozess. Steuerfreiheit der Abgeordnetenpauschalen. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Beendet die Finanzbehörde die im Einspruchsverfahren eingetretene Verfahrensruhe dadurch, dass es die Steuer vorläufig festsetzt, bedarf es vor Erlass der Einspruchsentscheidung keiner Mitteilung über die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Steuerfestsetzung und über den Einspruch können im gleichen Schriftstück bekannt gegeben werden.
2. Die gesetzliche Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO tritt nur insoweit ein, als der Steuerpflichtige die Musterverfahren, auf die er sich beruft, konkret bezeichnet.
3. Die gesetzliche Verfahrensruhe endet kraft Gesetzes mit der höchstrichterlichen Entscheidung über das Musterverfahren.
4. Die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des BFH führt nur dann zu einer erneuten Verfahrensruhe, wenn der Einspruchsführer gesondert auf diese verweist.
5. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt kein „Entschleunigungsgebot”, das es gebietet, Einspruchsverfahren zwecks Vermeidung von Prozessen ruhen zu lassen.
6. Geht der Rechts- und Sachvortrag des Klägers nicht über dasjenige hinaus, was bereits in dem beim BFH anhängigen Musterverfahrens vorgetragen worden ist, fehlt der Klage, mit der der Steuerpflichtige die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung geltend macht, das Rechtsschutzbedüfnis, wenn das Finanzamt den Steuerbescheid insoweit für vorläufig erklärt hat.
7. § 3 Nr. 12 S. 1 EStG kann nicht in verfassungskonformer Weise dahin ausgelegt werden, dass der Begriff „Mitglied des Bundestages” durch „jeder Steuerpflichtiger” zu ersetzen ist.