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FG Baden-Württemberg Urteil vom 27.02.2002 - 2 K 235/00

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs. Einkommensteuer 1996 und 1997

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein elektronisches Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß geführt i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, wenn nachträgliche Veränderungen der Aufzeichnungen technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden (Anschluss an BMF-Schreiben vom 12. Mai 1997 –Randnummer 16–, BStBl I 1997 S. 562).

2. Ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, ist ein Nachweis der privaten Nutzung durch dieses Fahrtenbuch i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ausgeschlossen. Es ist nicht mehr zu prüfen, ob das Ergebnis dieses Fahrtenbuchs inhaltlich richtig sein könnte.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der geldwerte Vorteil für die Benutzung eines Pkw nach der sogenannten 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bemessen ist.

Der Kläger war in den Streitjahren 1996 und 1997 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Zum Betriebsvermögen der GmbH gehörte bis November 1997 und für die Zeit danach jeweils ein Pkw. Diese Fahrzeuge benutzte der Kläger nicht nur für Dienstfahrten, sondern auch für Privatfahrten, wozu er nach § 4 Abs. 2 des Anstellungsvertrags berechtigt war.

Zur Aufzeichnung und zum Nachweis der Privatfahrten führte der Kläger für die Streitjahre ein elektronisches Fahrtenbuch in Form einer Computerdatei. Auf die mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2000 vorgelegten Computerausdrucke (Anlage K 4) wird verwiesen. Danach ergaben sich folgende Fahrten:

1996

1997

Monat

km privat

km berufl.

Whg./Büro

km privat

km berufl.

Whg./Büro

km

km

Januar

0

497,7

247,5

154

2.481,0

317,0

Februar

0

2.155,1

219,0

48

2.143,0

316,0

März

0

2.667,3

150,0

0

1.780,0

264,5

April

124

1.972,2

220,5

0

4.267,5

227,0

Mai

178

1.820,7

225,0

0

2.477,5

240,0

Juni

135

2.698,4

187,9

0

2.698,0

285,0

Juli

0

1.83,0

292,9

0

2.423,0

262,5

August

21,3

158,0

174,9

0

857,5

303,0

September

0

1.276,4

240,0

39

2.687,7

315,0

Oktober

0

1.889,8

210,0

23

2.668,1

285,0

November

0

2.359,6

217,9

5,9

1.944,2

316,0

Dezember

0

906,0

241,9

0

2.451,3

240,0

Summe

458,3

20.231,2

2.625,5

269,9

28.878,8

3.371,0

Dementsprechend berechnete die GmbH den geldwerten Vorteil für die Privatfahrten und rechnete ihn dem Arbeitslohn des Klägers hinzu, der in einem Betrag in der Lohnsteuerkarte ausgewiesen wurde. Der Kläger gab entsprechende Einkommensteuererklärungen ab, die den Einkommensteuerveranlagungen zugrundegelegt wurden.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung der für die GmbH zuständigen Körperschaftsteuerstelle an die für den Kläger zuständige Einkommensteuerveranlagungsstelle stellte sich diese auf den Standpunkt, dass der Kläger das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt habe, so dass unter Anwendung der sogenannten 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG der geldwerte Vorteil bzw. die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers um 6.459 DM für 1996 und 7.061 DM für 1997 zu erhöhen seien. Dementsprechend änderte das Finanzamt (FA) die Einkommensteuerbescheide für 1996 bis 1997 durch Bescheide vom 12. Oktober 1999. Den Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom 27. September 2000 zurück.

Zur Begründung führte das FA aus, nach den Aufzeichnungen in dem vorgelegten Fahrtenbuch solle der Kläger die ihm überlassenen Dienstfahrzeuge nur an wenigen Tagen in den Streitjahren privat genutzt haben. Während mehrerer zusammenhängender Monate habe eine private Nutzung jeweils überhaupt nicht stattgefunden. Dies entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Denn es fielen regelmäßig immer – wenn auch kurze – Fahrten zu Einkäufen, Besuchen, Ausflügen oder ähnlichen privaten Unternehmungen an, die in dem in Form einer Excel-Tabelle geführten Fahrtenbuch des Klägers nicht dokumentiert worden seien. Ganz offensichtlich seien solche Fahrten den betrieblichen Fahrten in nicht zulässiger Weise zugeschlagen worden. Die Angaben des Klägers, er steige zu nahezu allen Fahrten auf den Pkw seiner Freundin um, weil dieser sparsamer sei, seien unglaubhaft. Es komme nicht selten vor, dass sich private Termine oder Besorgungen unmittelbar an den Arbeitstag anschlössen oder in der Mittagspause wahrgenommen werden müssten. Das FA gehe davon aus, dass der Kläger hierin keine Ausnahme bilde. Dass dieser in den genannten Fällen zunächst nach Hause fahre, um auf den Pkw der Freundin umzusteigen, anstatt unmittelbar den bereit stehenden Dienst-Pkw zu benutzen, erscheine unwahrscheinlich. Dies auch deshalb, weil der Pkw der Freundin ihm nicht jederzeit zur Verfügung stehen dürfte. Die gegenteiligen Einlassungen des Klägers überzeugten vor allem deshalb nicht, weil er selbst zugegeben habe, dass er durchaus in erheblichem Umfang privat fahre.

Mit der Klage macht der Kläger geltend, das Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt zu haben. Aus ...

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