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FG Baden-Württemberg Urteil vom 26.11.2012 - 10 K 4245/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine vorweggenommenen Werbungskosten der Aufwendungen für die erstmalige Ausbildung zum Berufspiloten. Werbungskostenabzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG verfassungsrechtlich unbedenklich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen für eine erstmalige Ausbildung zum Berufspiloten sind keine Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, so dass keine Werbungskostenüberschüsse anfallen, die als Verlustvortrag gesondert festgestellt werden können.

2. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, da der Steuerpflichtige kein schützenswertes Vertrauen dahingehend bilden konnte, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung als Werbungskosten abzugsfähig sind.

3. Die Zuordnung der Aufwendungen für eine Erstausbildung zu den Sonderausgaben und damit die Abzugsbeschränkung sorgt als verfassungsrechtlich zulässige Typisierung für Vereinfachung und vermeidet Widersprüche zu anderen steuerlichen Regelungen.

4. Sie verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern führt zu mehr Steuergerechtigkeit, da die Abgrenzung zwischen Fällen mit einem zur späteren Berufstätigkeit vordergründig bestehendem Veranlassungszusammenhang und Fällen ohne eines solchen Veranlassungszusammenhangs schwierig ist.

 

Normenkette

EStG §§ 10d, 4 Abs. 9, § 9 Abs. 1, 6, § 12 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.07.2014; Aktenzeichen VI R 2/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung von Verlustvorträgen aus vorweggenommenen Werbungskosten.

Der Kläger absolvierte 2007 und 2008 eine erstmalige Ausbildung zum Berufspiloten. Einkünfte erzielte er in den Streitjahren ...

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