Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für eine Computer-Arbeitsbrille als Werbungskostten. Einkommensteuer 1995
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für eine augenärztlich verordnete, speziell am Computer-Arbeitsplatz des Arbeitnehmers ausgemessene Computer-Arbeitsbrille können als Werbungskosten zu berücksichtigen sein (Abweichung von BFH-Urteil vom 23.10.1993 VI R 31/92, BStBl II 1993, 193).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nrn. 6-7
Nachgehend
Tenor
Unter Änderung des geänderten Einkommensteuerbescheids 1995 vom 29. Oktober 1997 und der Einspruchsentscheidung vom 11. November 1997 wird die Einkommensteuer auf 32.376,– Euro (63.270,– DM) festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 78,55 v. H., der Beklagte 21,44 v. H. der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der für ihn festgesetzten Kostenerstattung leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger (geb. 05. November 1933) erzielte im Streitjahr 1995 als Professor an der Universität … (2. Physiologisches Institut) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung 1995 machte er Aufwendungen für eine im August 1995 angeschaffte „Computer-Arbeitsbrille” in Höhe von 1.461,–DM als Werbungskosten geltend (Rechnung vom 22. August 1995, Bl. 37 der Gerichtsakten). Dies lehnte der Beklagte im geänderten Einkommensteuerbescheid 1995 vom 29. Oktober 1997 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Oktober 1992 VI R 31/92 (BStBl II 1993, 193) ab; das Einspruchsverfahren blieb insoweit er...