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FG Baden-Württemberg Urteil vom 26.04.2007 - 3 K 60/07, 11 K 256/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit eines gegen den Steuerpflichtigen und seinen verstorbenen Ehegatten gerichteten Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheids. Familienleistungsausgleich. Günstigerprüfung unter Berücksichtigung der Fünftel-Regelung für außerordentliche Einkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gegen die Wirksamkeit eines gegen den Steuerpflichtigen und seinen verstorbenen Ehegatten gerichteten Zusammenveranlagungsbescheids zur Einkommensteuer kann nicht eingewandt werden, dass die gegen den verstorbenen Ehegatten nach dessen Tod gerichtete Steuerfestsetzung unwirksam gewesen ist. Aus dem Rechtsgedanken des § 125 Abs. 4 AO ergibt sich, dass die Festsetzung gegenüber dem Steuerpflichtigen in solchen Fällen regelmäßig wirksam bleibt.

2. Die Prüfung, ob vom Abzug des Kinderfreibetrags abzusehen ist, weil er die Kindergeldentlastung nicht übersteigt (sog. Günstigerprüfung), ist nicht auf das einzelne Kind bezogen, sondern als Gesamtbetrachtung durchzuführen, wenn sie unter Berücksichtigung der sog.Fünftel-Regelung für außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG zu erfolgen hat.

 

Normenkette

EStG 1997 § 32 Abs. 6, §§ 31, 34 Abs. 1 S. 2, § 26b; AO § 44 Abs. 1, § 125 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.04.2010; Aktenzeichen III R 86/07)

 

Tenor

1. Unter Änderung des an den Kläger gerichteten Einkommensteueränderungsbescheides für 2000 vom 12. Februar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2004 wird die Einkommensteuer auf 34.590 DM festgesetzt.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500EUR, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des da...

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