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FG Baden-Württemberg Urteil vom 26.03.2003 - 2 K 359/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kindergeldfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Überschreitung des Grenzbetrags wegen irrtümlich ausgezahlter und im Folgejahr zurückgeforderter Sonderzuwendung. Kindergeld

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Kindergeldberechtigte hat auch dann keinen Anspruch auf die Festsetzung von Kindergeld aus sachlichen Billigkeitsgründen, wenn dem volljährigen, in Berufsausbildung befindlichen Sohn vom Arbeitgeber irrtümlich eine zu hohe Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) ausbezahlt wurde, nur deswegen die kindergeldrechtliche Einkünfte- und Bezügegrenze überschritten wurde, der Sohn aber im Folgejahr dem Arbeitgeber den zu Unrecht erhaltenen Betrag wieder erstatten musste.

2. Das „Behaltendürfen” des Zugeflossenen ist nicht Merkmal des Zuflusses i. S. des § 11 Abs. 1 EStG.

3. Zum Umfang der gerichtlichen Nachprüfung von Ermessensentscheidungen.

 

Normenkette

AO 1977 § 163 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 2, § 11 Abs. 1 S. 3, § 38a Abs. 1 S. 3; FGO § 102; AO 1977 § 5

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Gewährung von Kindergeld aus Billigkeitsgründen.

Die Klägerin bezog für ihren am 16. August 1977 geborenen Sohn vom beklagten Arbeitsamt – Familienkasse – Kindergeld. Nachdem der Sohn seine Schulausbildung beendet hatte und zum Wehrdienst einberufen worden war, hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds auf. Nach Beendigung des Wehrdienstes am 31. August 1998 nahm am 1. Oktober 1998 die Ausbildung zum Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Steuerverwaltung des Landes Baden-Württemberg bei der Oberfinanzdirektion auf. Am 3. Dezember 1998 beantragte die Klägerin erneut Kindergeld für ihre...

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