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FG Baden-Württemberg Urteil vom 25.02.1999 - 6 K 276/98

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.02.2001; Aktenzeichen I R 29/99)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) gegeben sind und ob eine gesonderte Feststellung für jede einzelne … der Klin erfolgen muß.

Die Klägerin (Klin) ist nach § 1 des Kammergesetzes von Baden-Württemberg die Berufsvertretung der … auf Landesebene und gemäß § 6 Kammergesetz eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach § 2 Abs. 1 Kammergesetz besteht die Möglichkeit, durch Satzungen Untergliederungen zu bilden. Davon hat die … Gebrauch gemacht und … errichtet und zwar die …. Auf den Inhalt der Satzung der … vom 30. Januar 1980, geändert durch die Satzung vom 29. Januar 1992, wird Bezug genommen.

Nach einer Betriebsprüfung (Bp) war zwischen der Klin und dem beklagten Finanzamt (FA) streitig, ob die … einen oder mehrere Betriebe gewerblicher Art dadurch unterhielten, daß sie für ihre Mitglieder Versicherungen vermittelten. Dabei bestanden einerseits zunächst Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die … oder die … Steuersubjekt und damit steuerrechtsfähig seien. Sämtliche … schlossen mit der … bzw. der … in … Gruppenversicherungsverträge zugunsten ihrer Mitglieder über den Abschluß von Krankenhaustagegeld- und Krankenversicherungen, die … zusätzlich Lebensversicherungsverträge (Gruppen-Risiko-Versicherungsverträge) mit der … ab. Aus sämtlichen, mit den Versicherungen abgeschlossenen Gruppenversicherungsverträgen ergaben sich die Verpflichtungen der jeweiligen … diesen die Adressen und Daten ihrer Mitglieder zur Verfügung zu stellen. Dies wurde in der Praxis so gehandhabt, daß die … verpflichtet waren, der jeweiligen … sämtliche Daten bei Zuzug und ev...

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