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FG Baden-Württemberg Urteil vom 24.07.2008 - 8 K 57/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lebensversicherungsvertrag als Gesamthandsvermögen und Betriebsvermögen einer Personengesellschaft. Abzug der Prämien als Betriebsausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Lebensversicherungsvertrag ist dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft zuzurechnen, wenn sie ausweislich des Versicherungsscheins sowohl Versicherungsnehmerin als auch Bezugsberechtigte ist.

2. Dient eine zum Gesamthandsvermögen gehörende Lebensversicherung der Sicherung und Tilgung eines betrieblichen Darlehens, so gehört die Versicherung zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die versicherte Person weder selbst Gesellschafter noch naher Angehöriger eines Gesellschafters, sondern ein fremder Dritter ist. Die gezahlten Prämien sind abzugsfähige Betriebsausgaben.

3. Ist die versicherte Person Gesellschafter oder naher Angehöriger eines Gesellschafters, so gehört die Versicherung auch dann nicht zum Betriebsvermögen der Gesellschaft, wenn der betreffende Gesellschafter zu weniger als 10 % beteiligt ist.

4. Entgegen der Ansicht der OFD Frankfurt am Main (OFD Frankfurt, Verfügung v. 21.7.1998, S 2144 B – Opt/96. – St II 22) ist die vorliegende Vertragsgestaltung nicht mit der Folge einer erfolgsneutralen Aktivierung der Prämien wie ein Sparvertrag zu behandeln.

 

Normenkette

EStG 1990 § 4 Abs. 1, 4, § 12 Nr. 1, § 4b; AO § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.03.2011; Aktenzeichen IV R 45/08)

 

Tenor

1. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1995 bis 1997 vom 6. September 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2004 werden dahingehend abgeändert, dass die Prämienzahlungen für die Lebensversicherung mit der Nr. 123… in Höhe von 116.644,60 DM für das Jahr 1995, von 178.160,30 DM für das Jahr 1996 und von 181.634,10 DM für das Jahr 1997 als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Dem Beklagten wird aufgegeben, den Gewinn unter Berücksichtigung der geänderten Betriebsausgaben entsprechend zu berechnen und den Feststellungsbeteiligten zuzurechnen sowie den Beteiligten des Rechtsstreits das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen; nach Rechtskraft der Entscheidung sind die Feststellungsbescheide mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 57 v.H. und der Beklagte zu 43 v.H.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Prämien für zwei Lebensversicherungsverträge als Betriebsausgaben abzuziehen sind.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG (KG), an der in den Streitjahren 1995–1997 die A-GmbH als Komplementärin und 18 weitere natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt waren. Am 12. Juni 1997 ist die Kommanditistin G.H., ausgeschieden. Zum 18. September 2002 schied auch die A-GmbH aus. An ihre Stelle trat die B-GmbH als neue Komplementärin. Der Wechsel der Komplementärin wurde am 3. Dezember 2002 im Handelsregister eingetragen. Die ausgeschiedene A-GmbH wurde durch Beschluss der Gesellschafter vom 27. Juni 2003 aufgelöst. Die Eintragung der Auflösung im Handelsregister erfolgt am 29. Juli 2003. Am 19. Juli 2005 wurde die A-GmbH im Handelsregister gelöscht.

Nach § 7 des Gesellschaftsvertrags der KG vom 10. Dezember 1994 ist die Komplementärin allein zur Geschäftsführung und Vertretung der KG berechtigt und verpflichtet. Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der früheren und der neuen Komplementärin ist Frau P.T.. Sie war außerdem zunächst mit 5,35 v.H. und ab dem 12. Juni 1997 mit 5,99 v.H. als Kommanditistin an der KG beteiligt. Ihr geschiedener Ehemann F.T. war zunächst mit 0,13 v.H. und ab dem 12. Juni 1997 mit 0,15 v.H. als Kommanditist an der KG beteiligt. Die Feststellungserklärungen für die Streitjahre 1995 bis 1997 wurden jeweils von Frau T. unterschrieben. Eine Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten durch alle Gesellschafter der KG befindet sich nicht bei den Akten des Beklagten.

Gegenstand des Unternehmens der KG ist der Ankauf und die Verwertung durch Verkauf oder Vermietung bzw. Verwaltung der Grundstücke in S. Dabei handelt es sich um ein Fachmarktzentrum im Gewerbepark S. Zur Finanzierung des Gewerbeobjekts S schloss die KG am 2. Mai 1995 mit der Bank zwei Darlehensverträge ab. In dem Darlehensvertrag über einen Darlehensbetrag von 7.700.000 DM mit der Darlehensnummer xx. war vereinbart, dass eine näher bezeichnete Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von rund 20 Mio. DM zur Sicherung des Darlehens an die Bank abgetreten wird. Bei diesem Vertrag war die Tilgung vorerst ausgesetzt. Bei dem zweiten Darlehensvertrag über ein Darlehen von 3.300.000 DM mit der Darlehensnummer yy. war keine Abtretung einer Lebensversicherung vereinbart und die Tilgung mit 2 v.H. vereinbart worden.

Zeitgleich schloss die KG zwei Lebensversicherungsverträge auf den Todes- bzw. Erlebensfall bei der X-Versicherung mit den Nummern 456… (künftig Nr. 456) und 123… (künftig Nr. 123) ab. Beide Lebensvers...

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